Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

Tarif, 
nach welchem die Abgabe für die Benutzung der Elbschleuse bei Magde- 
burg und der Schleusen auf der Saale und Unstrut zu erheben ist. 
Vom 27. Dezember 1871. 
Es wird entrichtet: 
A. von einem Schiffsgefäße, so oft dasselbe eine der nachstehend bezeich. 
neten Hebestellen (Schleusen) passirt: 
an der Elbe bei Magdeburg, 
an der Saale bei Calbe, Alsleben, Halle und Beuditz, 
an der Unstrut bei Freiburg, Nebra und Artern, 
an jeder Hebestelle für je 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen der Tragfähigkeit 
drei Silbergroschen, jedoch in keinem Falle mehr als im Ganzen zwei 
Thaler zehn Silbergroschen. 
Bei Berechnung der Tragfähigkeit werden weniger als 5 Tonnen für 
volle 5 Tonnen gerechnet. 
Ausnahmen. 
1) a) Gefäße, welche lediglich mit Brennmaterialien, als Holz, Torf, 
Steinkohlen, Braun., Holzkohlen, Koaks, Schaalbrettern bis zur 
Länge von 1 Meter, mit rauher Fourage, Schilf, Rohr, Seegras, 
Faschinen, Buhnenpfählen, Korbmacherruthen, Lobe, Ziegeln, Dach- 
schieferplatten, Drainröhren, Bau-, Granit., Pflaster-, Mühlen, 
Cement-, Kalk- oder Gypssteinen (mit Einschluß der roh zugerichteten 
Werkstücke), mit Erde, Sand, Thon, Porzellanerde, Traß, Schwefel- 
kies, Schwerspath, Roh- und Brucheisen, Ziegel- oder Gypsmehl, 
Mehl aus Chamottsteinen oder Kapselscherben, gemahlenem Kalk oder 
Cement, mit Glasbrocken, Lehm, Asche, Eisenschlacken, oder mit 
Düngungsmitteln (als Mist, Mergel, Gyps, Kalk, Abgang aus 
uckersiedereien, Knochen für Dungfabriken u. s. w.), mit Salz, 
rohem Salpeter, Soda, Kali und Abraumsalzen, mit leeren Fässern, 
Kisten, Körben oder Säcken beladen sind, zahlen die Hälfte der vor- 
stehend zu A. bestimmten Abgabe, jedoch in keinem Falle mehr als 
im Ganzen Einen Thaler fünf Silbergroschen. 
b) Die gleiche Ermäßigung tritt für alle stromaufwärts fahrende Ge- 
fäße ein, deren Ladung die Hälfte ihrer Tragfähigkeit nicht übersteigt. 
2) Gefäße, auf denen sich außer deren Zubehör, außer den Mundvorräthen 
für die Bemannung und außer den zur Verladung gewisser Gegenstände 
(Xr. 7013. *iie un-
	        
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