Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— c8 — 
unentbehrlichen Brettern und Ständern an sonstigen Sachen nur 300 
Kilogramm oder weniger befinden, entrichten, sofern sie nicht zum Per- 
sonentransport benutzt werden, nur ein Sechstel der vorstehend zu A. 
bestimmten Abgabe, jedoch in keinem Falle mehr als im Ganzen zwölf 
Silbergroschen. 
Die gleiche Ermäßigung tritt für Gefäße ein, welche lediglich zum 
Ableichtern dienen. 
Anmerkung zu 1. und 2. 
Besteht die Ladung zum Theil aus den zu 1. genannten, zum 
Theil aus anderen Gegenständen, oder wird das Gefäß zum Personen-- 
transport benutzt, so wird die Abgabe zum vollen Betrage erhoben. 
B. Von geflößtem Holze) so oft eine der zu A. genannten Hebestellen 
passirt wird, bei jeder Hebestelle und zwar: 
I. 1) von Flößen, welche ganz oder theilweise aus vierkantig beschlagenen 
Hölzern (Quadratholz) oder Balken bestehen, für jede 2 Quadrat- 
meter der Oberfläche mit Einschluß des Flottwerkes und Wasser- 
raumes, 
2) von allen anderen Flößen für jede 3 Quadratmeter der Oberfläche 
mit Einschluß des Flottwerkes und Wasserraumes 
vier Pfennige. 
Bei Berechnung der Oberfläche wird eine Fläche von über- 
haupt weniger als 24 Quadratmeter (zu 1.) beziehungsweise 3 
(zu 2.) Quadratmeter vollen 23 oder 3 Quadratmetern gleichgestellt, 
ein Ueberschuß von weniger als 14 (zu 1.) beziehungsweise 17 
(zu 2.) Quadratmeter außer Berechnung gelassen und ein Ueber- 
schuß von 14 beziehungsweise 14 Quadratmeter oder mehr für volle 
24 oder 3 Quadratmeter gerechnet. 
II. Ist das geflößte Holz mit Stab= oder Felgenholz oder mit Gegenständen 
der unter A. Ausnahme 1. bezeichneten Art beladen, so wird außer der 
zu B. I. vorgeschriebenen keine weitere Abgabe erhoben. 
Befinden sich auf dem geflößten Holze außer dem Zubehör und außer 
dem Mundvorrath für die Bemannung an anderen Gegenständen als 
Stab- oder Felgenholz oder als Sachen der unter A. Ausnahme 1. 
bezeichneten Art mehr als 300 Kilogramm, so ist neben der zu B. 1. 
vorgeschriebenen noch eine Abgabe von fünf Silbergroschen bei jeder 
Hebestelle zu entrichten. 
Anmerkung. Bei den aus mehreren sogenannten Plätzen (Tafeln 
oder Gelenke) bestehenden Flößen wird jeder beladene Platz in 
Betreff der unter B. III. vorgeschriebenen Abgabe als ein be- 
sonderes Floß angesehen. 8 
e- 
III.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.