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unentbehrlichen Brettern und Ständern an sonstigen Sachen nur 300
Kilogramm oder weniger befinden, entrichten, sofern sie nicht zum Per-
sonentransport benutzt werden, nur ein Sechstel der vorstehend zu A.
bestimmten Abgabe, jedoch in keinem Falle mehr als im Ganzen zwölf
Silbergroschen.
Die gleiche Ermäßigung tritt für Gefäße ein, welche lediglich zum
Ableichtern dienen.
Anmerkung zu 1. und 2.
Besteht die Ladung zum Theil aus den zu 1. genannten, zum
Theil aus anderen Gegenständen, oder wird das Gefäß zum Personen--
transport benutzt, so wird die Abgabe zum vollen Betrage erhoben.
B. Von geflößtem Holze) so oft eine der zu A. genannten Hebestellen
passirt wird, bei jeder Hebestelle und zwar:
I. 1) von Flößen, welche ganz oder theilweise aus vierkantig beschlagenen
Hölzern (Quadratholz) oder Balken bestehen, für jede 2 Quadrat-
meter der Oberfläche mit Einschluß des Flottwerkes und Wasser-
raumes,
2) von allen anderen Flößen für jede 3 Quadratmeter der Oberfläche
mit Einschluß des Flottwerkes und Wasserraumes
vier Pfennige.
Bei Berechnung der Oberfläche wird eine Fläche von über-
haupt weniger als 24 Quadratmeter (zu 1.) beziehungsweise 3
(zu 2.) Quadratmeter vollen 23 oder 3 Quadratmetern gleichgestellt,
ein Ueberschuß von weniger als 14 (zu 1.) beziehungsweise 17
(zu 2.) Quadratmeter außer Berechnung gelassen und ein Ueber-
schuß von 14 beziehungsweise 14 Quadratmeter oder mehr für volle
24 oder 3 Quadratmeter gerechnet.
II. Ist das geflößte Holz mit Stab= oder Felgenholz oder mit Gegenständen
der unter A. Ausnahme 1. bezeichneten Art beladen, so wird außer der
zu B. I. vorgeschriebenen keine weitere Abgabe erhoben.
Befinden sich auf dem geflößten Holze außer dem Zubehör und außer
dem Mundvorrath für die Bemannung an anderen Gegenständen als
Stab- oder Felgenholz oder als Sachen der unter A. Ausnahme 1.
bezeichneten Art mehr als 300 Kilogramm, so ist neben der zu B. 1.
vorgeschriebenen noch eine Abgabe von fünf Silbergroschen bei jeder
Hebestelle zu entrichten.
Anmerkung. Bei den aus mehreren sogenannten Plätzen (Tafeln
oder Gelenke) bestehenden Flößen wird jeder beladene Platz in
Betreff der unter B. III. vorgeschriebenen Abgabe als ein be-
sonderes Floß angesehen. 8
e-
III.