Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 69 — 
Befreiungen. 
Die Abgabe wird nicht erhoben: 
1) von Schiffsgefäßen oder Flößen, welche Staatseigenthum sind oder für 
Rechnung des Staates Gegenstände befördern, auf Vorzeigung von 
Freipässen; 
von Fischerkähnen, Fischdröbeln, Gondeln, Anhängen, Handkähnen und 
ähnlichen kleinen Fahrzeugen, welche ihrer Bauart nach zur Fracht- 
beförderung nicht bestimmt sind, sofern sie keinen besonderen Schleusen- 
aufzug erfordern und sofern dies bei der zuerst berührten Schleuse für 
die ganze Fahrt angemeldet wird. 
4 
Zusätzliche Vorschriften. 
1) Die Abgabe ist von dem Führer des Schiffsgefäßes oder des Floßes 
bei der bestimmten Empfangsstelle vor der Einfahrt in die Schleuse zu 
erlegen, sofern die Entrichtung der Abgabe nicht bereits im Voraus statt- 
gefunden hat. 
An welche Empfangsstelle die JZahlung zu leisten, wo und in welcher 
Art die Tragfähigkeit des Gefäßes, der Flächenraum des geflößten Holzes, 
die Beschaffenheit der Ladung anzumelden und was sonst bezüglich der 
Entichtung der Abgabe zu beobachten ist, wird durch den Finanzminister 
estimmt. 
Bei den Vorschriften unter Nr. 3. der besonderen Bestimmungen zum 
Tarife für die Schleusengefälle auf der Saale und Unstrut vom 
31. Dezember 1826. (Gesetz Samml. für 1827. S. 11.) und unter 
Nr. 3. der zusätzlichen Bestimmungen zum Tarife für die Elbschleuse bei 
Magdeburg vom 14. April 1834. bewendet es. 
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
2 
3 
— 
(Fr. 7940) Tarif,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.