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Befreiungen.
Die Abgabe wird nicht erhoben:
1) von Schiffsgefäßen oder Flößen, welche Staatseigenthum sind oder für
Rechnung des Staates Gegenstände befördern, auf Vorzeigung von
Freipässen;
von Fischerkähnen, Fischdröbeln, Gondeln, Anhängen, Handkähnen und
ähnlichen kleinen Fahrzeugen, welche ihrer Bauart nach zur Fracht-
beförderung nicht bestimmt sind, sofern sie keinen besonderen Schleusen-
aufzug erfordern und sofern dies bei der zuerst berührten Schleuse für
die ganze Fahrt angemeldet wird.
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Zusätzliche Vorschriften.
1) Die Abgabe ist von dem Führer des Schiffsgefäßes oder des Floßes
bei der bestimmten Empfangsstelle vor der Einfahrt in die Schleuse zu
erlegen, sofern die Entrichtung der Abgabe nicht bereits im Voraus statt-
gefunden hat.
An welche Empfangsstelle die JZahlung zu leisten, wo und in welcher
Art die Tragfähigkeit des Gefäßes, der Flächenraum des geflößten Holzes,
die Beschaffenheit der Ladung anzumelden und was sonst bezüglich der
Entichtung der Abgabe zu beobachten ist, wird durch den Finanzminister
estimmt.
Bei den Vorschriften unter Nr. 3. der besonderen Bestimmungen zum
Tarife für die Schleusengefälle auf der Saale und Unstrut vom
31. Dezember 1826. (Gesetz Samml. für 1827. S. 11.) und unter
Nr. 3. der zusätzlichen Bestimmungen zum Tarife für die Elbschleuse bei
Magdeburg vom 14. April 1834. bewendet es.
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
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(Fr. 7940) Tarif,