Tarif,
nach welchem die Abgaben fuͤr die Benutzung der Hafenanlagen am
Bahnhofe bei Minden zu entrichten sind.
Vom 27. Dezember 1871.
A. B.
Es wird entrichtet : —
I. für ein Fahrzeug von tölr.] Sgr. Kthlr. Sr.
1) weniger als 200 Zentner Tragfähigkeit 15 5
2) 200 bis 800 (ausschließlich) Zentner Trag-
fähigket: . . .. 1 10
3) 800 bis 1200 (ausschließlich) Zentner Trag-
fähigkeit . . .. . .. . . . . . 2 20
4) 1200 bis 2000 (ausschließlich) Zentner Trag-
fähigkeit: . . 4 1
5) 2000 oder mehr Zentner Tragfähigkeit 1
II. für ein Dampfschif . . -................. 6 1
III. für eine Schiffsmühle, Fähre, ein Badeschiff,
Ponton und ähnliches Gefäß .. ... . . . . . . . . . . .. 5 . 115
1V.süreinFloßvonBalkenoderDielcn-....... 5 . 1 5
Zusätzliche Bestimmungen zu A. und B.
1) Das Hafenschutzgeld (A.) wird für ein einmaliges Ueberwintern
im Hafen, sowie von jedem Fabrzeuge u. s. w. entrichtet, welches
während der Monate November bis einschließlich März zum Schutz
gegen Eis= und Hochwassergefahr in dem Hafen einlegt und zwar
nur einmal für jeden Winter, auch wenn das Fahrzeug u. s. w.
während des Winters den Hafen ein oder mehrere Male verlassen
und in demselben zum Schutze wieder einlegen sollte.
Das volle Hafengeld (B.) wird von den Fahrzeußen oder Gefäßen
entrichtet, welche Fracht gebracht haben und ausladen oder Fracht
einladen, sowie von Holzflößen, welche den Hafen benutzen, mögen
dieselben über das Ufer ein= oder ausgebracht werden oder nicht.
3) Das Hafengeld (B.) wird nur zur Hälfte entrichtet:
a) von denjenigen Fahrzeugen und Gefäßen) welche nur bis zu
zehn Zentner befrachtet oder entfrachtet werden; b
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