Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 71 — 
b) von denjenigen Fahrzeugen und Gefäßen, welche bei offener 
Schiffahrt leer ein= und auslaufen und länger als vierzehn 
Tage in dem Hafen verweilen; sowie 
) von beladenen Fahrzeugen und Gefäßen,) welche bei offener 
Schiffahrt, ohne aus- oder beizuladen, länger als vierzehn 
Tage in dem Hafen sich aufhalten. 
4) Unbrauchbare Fahrzeuge oder Gefäße werden zum Winterlager in 
den Hafen nur zugelassen, wenn dadurch der Raum für andere 
Fahrzeuge und Gefäße nicht beschränkt wird, und müssen, im Falle 
eine solche Beschränkung sonst eintreten würde, den Hafen ohne 
Vergütung des Hafenschutzgeldes (A.) wieder verlassen. 
C. Lagergeld. 
Für Benutzung von 15 Quadratmeter der Lagerplätze: 
a) auf eine nach Wochen bestimmte Zeit, 
für eine Wohe . .. 10 Sgr. 
b) auf eine nach Tagen bestimmte Zeit, 
für einen Tag ......................... 2 
Anmerkung. 
1) Für Benutzung eines Lagerplatzes von einer geringeren Fläche als 
15 Quadratmeter wird Lagergeld nicht entrichtet. Ebenso bleiben 
bei Benutzung größerer Lagerplätze überschießende Theile von 
weniger als 15 Quadratmeter außer Ansatz. 
Für Benutzung der Lagerplätze bis zu drei Tagen einschließlich 
wird nichts entrichtet; bei längerer Benutzung ist die Abgabe für 
den ganzen Zeitraum der Lagerung von An an zu entrichten. 
In den Fällen zu a. wird die angefangene Woche voll berechnet. 
2 
#„ 
D. Werftgeld. 
1) Von einem neu zu erbauenden Fahrzeuge oder Gefäße von dem Beginn 
des Baues an für den Montt . . ... 2 Rthlr. 15 Sgr. 
2) Von jedem auszubessernden Fahrzeuge oder Gefäße, 
von dem Aufbringen auf das Werft an für den 
onat.......................................... 2-——p 
Anmerkung. 
1) Bei Berechnung des Werftgeldes wird der Monat von Monatstag 
zu Monatstag gerechnet. Die über volle Monate hinausgehenden 
Tage bis einschließlich funfzehn, gelten für einen halben Monat, 
sechszehn Tage und mehr für einen ganzen Monat. 
2) Hinsichtlich derjenigen neu erbauten oder ausgebesserten Fahrzeuge 
oder Gefäße, welche nach dem Abbringen von dem Werfte, sowie 
Gr. 7943. L
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.