Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

hinsichtlich der auszubessernden Fahrzeuge und Gefäße, welche vor 
dem Aufbringen auf das Werft noch längere Zeit in dem Hafen 
bleiben, finden die zusätzlichen Bestimmungen zu A. und B. An- 
wendung. 
E. Krahnengeld. 
Erfolgt die Einladung oder Ausladung mittelst des Krahnens, so wird 
an Krahnengeld entrichtet: 
1) von jedem Frachtstück unter 1 Zennnen 1 Dff. 
2) von schwereren Gütern für jeden Zentttren 1" 
F. Kohlentrichter-Gebühr. 
Für Benutzung der Kohlentrichter bei dem Entladen von Eisenbahn- 
waggons wird entrichtet: 
a) bei der Entladung eines Waggons von weniger als 100 Zentner 1 Sgr. 
b) bei der Entladung eines Waggons von 100 Zentner und mehr 2 
Befreiungen. 
Von der Entrichtung der Abgaben sind befreit: 
1) Fahrzeuge, Gefäße und Güter, welche dem Staate eigenthümlich gehören; 
2) Fahrzeuge und Gesäße, welche mit Königlichen Effekten oder sonst mit 
Staatseigenthum beladen oder vom Staate gemiethet sind; 
3) die zum Betriebe der Fahrzeuge und Gefäße gehörigen Nachen; 
4) Dampfschiffe, welche wegen Hochwassers die Betriebskohlen an dem 
linken Weserufer (an der Schlacht) nicht laden können und dieserhalb 
dieselben in dem Weserhafen einnehmen müssen. 
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
Darif,
	        
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