Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Tarif, 
nach welchem das Hafen= und Lagergeld für Benutzung der Sicherheits- 
häfen und Lagerplätze zu Fusternberg und Krudenburg an der Lippe, 
Regierungsbezirks Düsseldorf, zu erheben ist. 
Vom 27. Dezember 1871. 
  
A. Hafengeld. Sgr. Pf. 
1) Vom Floßholze für jedes Zehntelquadratmeter der Oberfläche 
eines Floßes einschließlich des Flottwerkes und des Wasser- 
  
raumes: 
a) bei einfachen LTaggen ... 1 
b) bei doppelten TLaggen .. 2 
Für jede Lage mehr wird Ein Pfennig mehr für das Zehntel- 
quadratmeter der Oberfläche entrichtet. 
2) Von Schisssgefähen, beladen oder unbeladen, für jede 40 Zentner 
Ladungsfähigkettt:::: . . . . . . 2 
Für das zu einem Schiffsgefäße gehörige, diesem ange— 
hängte Boot wird nichts entrichtet. 
B. Lagergeld. 
1) Von allen Gegenständen mit Ausnahme des in Flößen oder 
Anhängen versendeten Holzes — die Versendung mag zu 
Wasser oder Lande geschehen — für jeden Zentner . 1 
2) Von Holz, bei dessen Versendung in Flößen oder Anhängen 
an Schiffe, für jedes Zehntelquadratmeter der Oberfläche eines 
Flobes einschließlich des Flottwerkes und Wasserraumes: 
a) bei einfachen Logen . 3 
b) bei doppelten TLaggen .. .. ... .. .. . 1 
Für jede Lage mehr wird ein halber Pfennig mehr fuͤr das 
Zehntelquadratmeter der Oberfläche entrichtet. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Ein 2Flächenraum von weniger als einem Zehntelquadratmeter (A. 1. 
2.) wird für ein volles Zehntelquadratmeter, eine Summe von 
wi als 40 Zentner Ladungsfähigkeit 4. 2.) für volle 40 Zentner, 
Jahrgang 1872. (Nr. 7943.) ein 
  
 
	        
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