Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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das Loos bestimmt;) die Ausloosung erfolgt in dem Monate Juli jeden Jahres. 
Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, die zu tilgenden Obligationen 
anstatt der Ausloosung aus freier Hand zu erwerben) sowie im Falle der Ver- 
stärkung des Tilgungsfonds größere Ausloosungen eintreten zu lassen. Die aus- 
geloosten oder durch Ankauf zur Tilgung kommenden Schuldverschreibungen 
werden unter Bozeichmung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des 
Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem 
Zahlungstermine im Preußischen Staatsanzeiger, im öffentlichen Anzeiger des 
Amtsblatts der Regierung zu Erfurt und im Weißenseeer Kreisblatt. Sollte 
eins dieser Blätter eingehen, so wird demselben von den Kreisständen unter 
Genehmigung der Regierung ein anderes substituirt. 
Die Auszahlung des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der Schuld- 
verschreibung bei der Kreis-Kommunalkasse des Weißensecer Kreises und bei dem 
Bankhause A. Stürcke in Erfurt in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins 
folgenden Zeit. « 
Die Verzinsung des Kapitals hört mit dem Tage auf, an welchem dasselbe 
nach den vorgeschriebenen Bekanntmachungen zurückzuzahlen ist. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
mräckzuliesern- Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. " 
gez De- gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach dem Ablaufe des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht 
erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und die 
Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vor- 
schrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. Titel 51. J. 120. sed. bei dem 
Kreisgericht zu Erfurt. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden; doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder in sonst glaub= 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. "„ 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
theil Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Weißensee, den #rr 18. 
Die von den Kreisständen erwählte Kommission. 
(Tr. 79114.) Pro-
	        
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