Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr. 7915.) Allerhöchster Erlaß vom 9. Dezember 1871., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde- 
Chaussee von Groß-Nodensleben, im Kreise Wolmirstedt des Negierungs- 
bezirks Magdeburg, bis zur Grenze mit der Feldmark Klein-Rodensleben. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee 
von Groß-Rodensleben, im Kreise Wolmirstedt des Regierungsbezirks Magde- 
burg, bis zur Grenze mit der Feldmark Klein-Rodensleben genehmigt habe, 
verleihe Ich hierdurch der Gemeinde Groß-Rodensleben das Expropriationsrecht 
für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur 
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs = Materialien, nach Maßgabe der 
für die Staats- Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. 
Zugleich will Ich der genannten Gemeinde gegen Uebernahme der künftigen 
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee- 
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden 
Chausseegeld - Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen 
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen 
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen 
angewandt werden, jedoch erst von dem Zeitpunkte ab, wo durch die projektirten 
Anschlußbauten eine zusammenhängende Strecke von mindestens einer halben 
Meile chausseemäßig hergestellt sein wird, hierdurch verleihen. Auch sollen von 
diesem Qeitpunkte die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten 
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei= Vergehen auf die gedachte Straße 
zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 9. Dezember 1871. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 7945—7946.) (Nr. 7946.)
	        
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