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Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführt unter Leitung
eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmäßig ist, sollen die Arbeiten nach
Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden.
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Naturalleistung
der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesenvorsteher
befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgeführten Arbeiten nach ein-
maliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Säumigen machen und die Kosten
von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen. Eben daju ist der Vorsteher
befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für ihre Grundstücke obliegen
und im Interesse der ganzen Anlage nicht unterbleiben dürfen.
K. 7.
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre 2c. muß jeder Wiesengenosse
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der
Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den
Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vor-
theile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren.
Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges), schieds-
richterlich entschieden.
Die Erwerbungen von Terrain, welches Nichtmitgliedern des Wiesen-
verbandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Fe-
ruar 1843.
g. 8.
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorsteher einen
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die Generalversamm.
lung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein- für allemal bestimmt. Der
Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern und muß so wässern, daß alle Par-
zellen den gebührenden Antbeil an Wasser erhalten. Kein Eigenthümer darf die
Schleusen öffnen oder zusetzen, oder überhaupt die Bewässerungsanlage eigen-
mächtig handhaben oder verändern, bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von
2 Thalern für jeden Kontraventionsfall.
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisungen
des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit Ver-
weis und Ordnungsstrafen bis zu Einem Thaler bestraft werden.
K. 9.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe-
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen,
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden alle anderen,
die gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträch-
tigung eines oder des anderen Genossen betreffenden Beschwerden von dem Vor-
stande untersucht und entschieden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht
(Nr. 7948.) jedem