Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Zweiter Nachtrag 
zu den 
Statuten fuͤr die vereinigte landschaftliche Brandkasse zu Hannover. 
(Cfr. Gesetz Sammlung für Hannover von 1862. S. 103, und von 1863. 
S. 317. 319. 399. und 547.) 
Die Gesetze vom 17. Juni 1862. (Gesetz= Samml. S. 103.), betreffend 
die Calenberg. Grubenhagensche Brandversicherungs. Anstalt, und vom 14. Juni 
1863. (Gesetz Samml. S. 319.), betreffend die Hildesheimsche Brandversicherungs. 
Anstalt, werden in den nachfolgenden zu den betreffenden Paragraphen dieser 
Gesetze aufgeführten Punkten abgeändert und ergänzt. 
Die Abänderungen und Ergänzungen treten für das ganze Gebiet der 
vereinigten landschaftlichen Brandkaff, einschließlich des Oberharzes, in Wirksamkeit. 
Artikel 1. 
Der K. 1. der Gesetze erhält den Zusatz: 
„Die Anstalt ist befugt, mit anderen öffentlichen Verficherungs- 
Anstalten auf Gegenseitigkeit gegründete Vereinbarungen über Rückoer- 
sicherung zu treffen. Der Abschluß der Vereinbarungen steht dem Aus- 
schusse zu.“ 
Artikel 2. 
Im F. 12, der Gesetze ist der Absatz 4. zu streichen. 
Darnach lautet 
. 12. 
Die Versicherung des Gebäudes darf nur den reinen Bauwerth 
Leseden entweder zum vollen Betrage oder zu einem Prozenttheile 
etreffen. 
Dieselbe kann bei vollendeten Gebäuden nur nach dem wirklichen, 
bei unvollendeten auch nach dem veranschlagten Bauwerthe geschehen. 
Die Versicherung begründet die Verpflichtung der Wlt zum 
Ersatz derjenigen Verminderung des ordnungsmäßig festgestellten Bau- 
werthes des Gebäudes und seiner Zubehörungen (vergl. §. 11. Absatz 3. 
und F§. 24.), welche durch Brand, kalten Blitzschlag, oder durch Maß- 
nahmen Behufs der Rettung oder Löschung auf Anordnung der zur 
Leitung der Löschung juständigen Behörde oder Person eingetreten ist 
(Brandschaden). Vergl. S#. 50. und 53. Ziff. 1. und 2. 
st der Bauwerth des Gebäudes nach der letzten Feststellung 
durch Abbruch oder Einsturz u. s. w. vermindert, so bestimmt sich die 
Ersatzpflicht der Anstalt nach demjenigen Bauwerthe, welchen das Gebäude 
zur Zeit des Eintritts des Brandes noch hatte (K. 53. Oiff. 1.).
	        
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