— 91 —
Ist ein unvollendetes Gebäude nach dem Bauanschlage ver-
sichert, so bestimmt sich die Ersatzpflicht der Anstalt nach demjenigen
Bauwerthe, welchen das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Brandes
nachweislich hatte, jedoch höchstens zu dem Betrage des veranschlagten
Bauwerthes (. 56. Liff. 2..
Artikel 3.
„ Die I#. 13. und 14. der Gesetze werden durch folgende Bestimmungen
„Die Anstalt ist verpflichtet, die beantragte Gebäudeversicherung
anzunehmen.
Sie ist jedoch befugt, die Versicherung
1) von Gebäuden, welche nach den Tarifbestimmungen einer höheren
als der 6. Benutzungsklasse angehören,
2) von Maschinen, des umgehenden Zeugs in Mühlen und von
ähnlichen Zubehörungen,
3) von Gebäuden, welche wegen feuerpolizeiwidriger Einrichtungen,
mangelhafter Feuerungsanlagen, Verfall und ähnlicher Umstände,
oder
4) wegen der Persönlichkeit des Besitzers einer außergewöhnlichen
Feuersgefahr unterliegen,
abzulehnen, zu beschränken oder aufzuheben, oder die Uebernahme der
Versicherung an besondere Bedingungen zu knüpfen.
Die Beschränkung oder Aufhebung kann geschehen,
in den Fällen Liff. 1. und 2. nur mit Ablauf des Kalenderjahres
und muß vor dem 1. November dem Versicherten eröffnet sein,
in den Fällen Ziff. 3. und 4. jederzeit, jedoch nur nach Anhörung der
Obrigkeit, und tritt sofort mit Zustellung der Verfügung an den
Versicherten in Kraft.“
Artikel 4.
Der F. 18. der Gesetze lautet fortan also:
Die Feststellung des Bauwerthes des zu versichernden Gebäudes
geschieht durch die Obrigkeit auf Grund vorgängiger Abschätzung durch
Sachverständige. ·
Die Abschätzung und Feststellung ist von Neuem erforderlich:
1) auf Antrag des Versicherten; «
2) nach Beschluß der Obrigkeit bei anzunehmender Verminderung des
Bauwerthes zufolge Abbruchs, Einsturzes, Baufälligkeit u. dergl.;
3) auf Antrag der Direktion in einzelnen von ihr für erforderlich ge-
haltenen Fällen;
(Nr. 7949)) " 12“.— 4) hin-
erseh