Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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4) binsichtlich derjenigen Gebäude, bei welchen die von Zeit zu Zeit 
nach näherer Bestimmung der Direktion vorzunehmende allgemeine 
Gebäuderevision (§. 20.) eine Ueberversicherung ergiebt. 
Der Versicherte ist bei Konvenlionalstrafe bis 50 Thaler verpflichtet, 
in Fällen, wo in Folge von Abbruch oder Einsturz der Bauwerth des 
Gebäudes vermindert ist, oder wo ein landwinthschaftliches Gebäude durch 
Abtrennung von Grundstücken 2c. oder ein gewerbliches Gebäude durch 
Einstellung oder Veränderung des Betriebs entbehrlich wird, oder wo 
Dritte zum Wiederaufbau des Gebäudes im Falle eines Brandes Ma- 
terial und Arbeiten unentgeltlich zu. liefern haben, solches der Obrigkeit 
binnen 14 Tagen anzuzeigen, welche davon der Direktion Mittheilung 
zu machen hat. 
6 Artikel 5. 
Oer §. 19. der Gesetze lautet fortan also: 
Die Obrigkeit hat auf den Antrag wegen Aufnahme des Gebäudes 
in die Anstalt, beziehungsweise wegen Erneuerung der Abschätzung ohne 
Verzug die Abschätzung anzuordnen und darauf zu halten,) daß der 
Schätzungsanschlag binnen 14 Tagen, nach dem Antrage eingereicht wird. 
Die Abschätzung geschieht nach dem Ermessen der Obrigkeit ent- 
weder durch einen Bautechniker im öffentlichen oder Gemeindediensie, 
oder durch zwei Werkmeister, von welchen einer Zimmermeister, einer 
Maurermeister sein muß. »" .»·««·". 
Siteht die Abschätzung eines Gebäudes im muthmaßlichen Werthe 
von weniger als 300 Thaler in Frage, so genügt die Bestellung nur 
eines Werkmeisters. « 
,ZudenAbschätzungennach§.18.Ziff.1.,soferndas»-Gebäude 
seit der letzten Abschätzung keine bauliche Veränderung erlitten, sowie zu 
denen nach F. 18. Ziff. 3. ist als Schätzer allemal ein Bautechniker zu 
estellen. . , 
«DerBautecl)niker·unddieWetkmcistersindfütdieDauervon 
der Obrigkeit zu bestellen und von derselben auf das Amt zu beeidigen. 
Ist nach Beschaffenheit des Gebäudes besondere Sachkunde nöthig, 
so sind von der Obrigkeit nach Bedürfniß besondere Sachverständige zu 
Schätzern auszuersehen und zu beeidigen. .««, 
Bei der Auswahl der Schäher für den einzelnen Fall hat die Obrigkeit 
auf Unpartheilichkeit derselben zu sehen. » 
BehussVornahmederallgemeinenGebäudetevision(§.-,18.8iff.4.) 
hat die Direktion die Schätzer in Vorschlag zu bringen. 
Die Schätzer haben bei der Abschätzung den Versicherungsnehmer) oder 
im Falle seiner Abwesenheit den Ortsvorsteher oder einen Interessen- 
ten der Brandkasse zuzuziehen. "F — 
Auf besonderen Antrag hat die Obrigkeit die Leitung der Abschätzung 
an Ort und Stelle selbst zu übernehmen) oder einem Unterbedienten auf- 
zutragen. * 
Art. 6.
	        
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