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4) binsichtlich derjenigen Gebäude, bei welchen die von Zeit zu Zeit
nach näherer Bestimmung der Direktion vorzunehmende allgemeine
Gebäuderevision (§. 20.) eine Ueberversicherung ergiebt.
Der Versicherte ist bei Konvenlionalstrafe bis 50 Thaler verpflichtet,
in Fällen, wo in Folge von Abbruch oder Einsturz der Bauwerth des
Gebäudes vermindert ist, oder wo ein landwinthschaftliches Gebäude durch
Abtrennung von Grundstücken 2c. oder ein gewerbliches Gebäude durch
Einstellung oder Veränderung des Betriebs entbehrlich wird, oder wo
Dritte zum Wiederaufbau des Gebäudes im Falle eines Brandes Ma-
terial und Arbeiten unentgeltlich zu. liefern haben, solches der Obrigkeit
binnen 14 Tagen anzuzeigen, welche davon der Direktion Mittheilung
zu machen hat.
6 Artikel 5.
Oer §. 19. der Gesetze lautet fortan also:
Die Obrigkeit hat auf den Antrag wegen Aufnahme des Gebäudes
in die Anstalt, beziehungsweise wegen Erneuerung der Abschätzung ohne
Verzug die Abschätzung anzuordnen und darauf zu halten,) daß der
Schätzungsanschlag binnen 14 Tagen, nach dem Antrage eingereicht wird.
Die Abschätzung geschieht nach dem Ermessen der Obrigkeit ent-
weder durch einen Bautechniker im öffentlichen oder Gemeindediensie,
oder durch zwei Werkmeister, von welchen einer Zimmermeister, einer
Maurermeister sein muß. »" .»·««·".
Siteht die Abschätzung eines Gebäudes im muthmaßlichen Werthe
von weniger als 300 Thaler in Frage, so genügt die Bestellung nur
eines Werkmeisters. «
,ZudenAbschätzungennach§.18.Ziff.1.,soferndas»-Gebäude
seit der letzten Abschätzung keine bauliche Veränderung erlitten, sowie zu
denen nach F. 18. Ziff. 3. ist als Schätzer allemal ein Bautechniker zu
estellen. . ,
«DerBautecl)niker·unddieWetkmcistersindfütdieDauervon
der Obrigkeit zu bestellen und von derselben auf das Amt zu beeidigen.
Ist nach Beschaffenheit des Gebäudes besondere Sachkunde nöthig,
so sind von der Obrigkeit nach Bedürfniß besondere Sachverständige zu
Schätzern auszuersehen und zu beeidigen. .««,
Bei der Auswahl der Schäher für den einzelnen Fall hat die Obrigkeit
auf Unpartheilichkeit derselben zu sehen. »
BehussVornahmederallgemeinenGebäudetevision(§.-,18.8iff.4.)
hat die Direktion die Schätzer in Vorschlag zu bringen.
Die Schätzer haben bei der Abschätzung den Versicherungsnehmer) oder
im Falle seiner Abwesenheit den Ortsvorsteher oder einen Interessen-
ten der Brandkasse zuzuziehen. "F —
Auf besonderen Antrag hat die Obrigkeit die Leitung der Abschätzung
an Ort und Stelle selbst zu übernehmen) oder einem Unterbedienten auf-
zutragen. *
Art. 6.