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wird die des geringer versicherten vermuthet. Zur Führung des Gegen-
beweises hat die Obrigkeit dem Beschädigten angemessene Frist bei Strafe
des Ausschlusses vorzuschreiben.
Aufsch Der Fortgang der Schadensermittelung erleidet dadurch keinen
ufschub.
Die Obrigkeit hat über die Besichtigung ein Protokoll aufzunehmen
und solches in Abschrift binnen drei Tagen der Direktion einzusenden.
Artikel 11.
Im J. 54 der Gesetze ist nach Absatz 4. folgende Bestimmung hinzuzufügen:
J„Handelt es sich um die Abschätzung eines den Betag von
50 Thalern nicht übersteigenden Brandschadens, so genügt die Zuzlehung
eines Werkmeisters, welcher von der Obrigkeit zu ernennen ist.“
Artikel 12.
Der 8. 55. der Gesetze wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Die Obrigkeit hat den Schätzern die durch den Brand, sowie durch
die Löschung und Rettung zerstörten und beschädigten Gegenstände an
Ort und Stelle genau zu bezeichnen und das Ergebniß ihrer Ermittelungen
nach §. 53., sowie den letzten Behufs der Versicherung aufgenommenen
Schätzungs-Anschlag vorzulegen.
Die Schätzer haben anzugeben:
der wievielste Theil vom vollen Werthe des Gebäudes durch
den Brand 2c. verloren gegangen ist,
und nach dem angegebenen Verhältnißtheile von dem Behufs der Ver-
sicherung festgestellten Bauwerthe des Gebäudes — welcher ein-
tretenden Falls
nach den Ermittelungen über die durch Abbruch, Einsturz,
Verfall und ähnliche Anlässe eingetretene Entwerthung (efr.
+. 53. Ziff. 1.) bei Gebäuden, welche nach dem Bauanschlage
versichert sind, nach den Ermittelungen über die stattgehabten
anschlagsmäßigen Verwendungen zum Bau (ckr. J. 53. Ziff.2.)
jior von den Schätzern zu berichtigen ist — den Brandschaden zu
erechnen. .
Die Angabe der Verlustquote muß sich auf eine Ermittelung des
vollen Werths des Gebäudes zur Zeit des Brandes, sowie des Werths
der vom Brande übrig gebliebenen Gebäudetheile stützen. Der volle
Werth des Gebäudes ist, sofern sich der Zustand des Gebäudes zur Zeit
des Brandes nach dem Zustande der vom Brande übrig gebliebenen
Theile mit ausreichender Sicherheit beurtheilen läßt, hiernach zu ermitteln,
andern Falls ist dafür der Behufs der Versicherung festgestellte, beziehungs-
weise von den Schätzern berichtigte Bauwerth anzunehmen. ç
r. 7949.) Bei