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Bei Ermittelung des Werths der übrig gebliebenen Theile ist dem.
Werthe, welchen der vom Brande verschont gebliebene Gebäudetheil als
solcher hat, der Werth der etwa geretteten Materialien hinzuzurechnen.
— Soweit der übrig gebliebene Gebäudetheil lediglich in Folge der Be-
schädigung durch den Brand oder die Löschanstalten zur Wiederherstellung
des Gebäudes nicht verwendet werden kann, und deshalb ein Abbruch
nöthig wird, ist dafür der Werth der Materialien nach Absatz der Kosten
des Abbruchs zu veranschlagen. — Materialien, welche zu Bauten und
Reparaturen überall nicht wieder verwendbar sind, kommen nicht in
Anschlag, sie werden dem Beschädigten als Vergütung für die Hinweg-
räumung des Schuttes, wofür nichts in Ansatz zu bringen ist, unent-
geltlich überlassen.
Sind die Beschädigungen durch geringe Reparaturen zu ersetzen,
so kann von weiteren Ermittelungen Abstand genommen und der Betrag
der lediglich zu veranschlagenden Kosten der Wiederherstellung als Brand-
schaden angenommen werden. «
Der Brandschaden ist nach dem Durchschnitte der Werthangaben
der Schätzer festzustellen und, Falls die Versicherungssumme geringer ist,
als der Behufs der Versicherung festgestellte, beziehungsweise von den
Schätzern berichtigte Bauwerth nach diesem Verbältniß, andern Falls zu
voll zu ersetzen. Die Schätzer haben ihre Werthangaben auf Verlangen
schriftlich zu spezifiziren. . ..
UeberdieSchäyunghatdieObtigkeitcinPkotokollkaufzunehmen,
welches die Werthangaben der Schätzer und die Berechnung der Ver-
gütungssumme in Gemäßbeit derselben enthalten, die Vornahme der
Schitzung auf der Brandstelle bezeugen und mit der Unterschrift der
Schäher versehen sein muß. ·-
Eine Abschrift des Protokolls nebst Mittheilung des Ergebnisses
der nach H. 53. stattgehabten Ermittelungen ist der Direktion) sowie dem
Beschädigten binnen drei Tagen nach der Abschätzung zu übersenden.
Die Kosten der Abschätzung trägt die Anstalt. «
Artikel 13. »
Die§§.59.bi364.derGesetzewekdenaufgehoben.
Redigirt im Büreau des Staats. Miristeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofsbuchdruckerei
(N. v. Decker).