Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Bei Ermittelung des Werths der übrig gebliebenen Theile ist dem. 
Werthe, welchen der vom Brande verschont gebliebene Gebäudetheil als 
solcher hat, der Werth der etwa geretteten Materialien hinzuzurechnen. 
— Soweit der übrig gebliebene Gebäudetheil lediglich in Folge der Be- 
schädigung durch den Brand oder die Löschanstalten zur Wiederherstellung 
des Gebäudes nicht verwendet werden kann, und deshalb ein Abbruch 
nöthig wird, ist dafür der Werth der Materialien nach Absatz der Kosten 
des Abbruchs zu veranschlagen. — Materialien, welche zu Bauten und 
Reparaturen überall nicht wieder verwendbar sind, kommen nicht in 
Anschlag, sie werden dem Beschädigten als Vergütung für die Hinweg- 
räumung des Schuttes, wofür nichts in Ansatz zu bringen ist, unent- 
geltlich überlassen. 
Sind die Beschädigungen durch geringe Reparaturen zu ersetzen, 
so kann von weiteren Ermittelungen Abstand genommen und der Betrag 
der lediglich zu veranschlagenden Kosten der Wiederherstellung als Brand- 
schaden angenommen werden. « 
Der Brandschaden ist nach dem Durchschnitte der Werthangaben 
der Schätzer festzustellen und, Falls die Versicherungssumme geringer ist, 
als der Behufs der Versicherung festgestellte, beziehungsweise von den 
Schätzern berichtigte Bauwerth nach diesem Verbältniß, andern Falls zu 
voll zu ersetzen. Die Schätzer haben ihre Werthangaben auf Verlangen 
schriftlich zu spezifiziren. . .. 
UeberdieSchäyunghatdieObtigkeitcinPkotokollkaufzunehmen, 
welches die Werthangaben der Schätzer und die Berechnung der Ver- 
gütungssumme in Gemäßbeit derselben enthalten, die Vornahme der 
Schitzung auf der Brandstelle bezeugen und mit der Unterschrift der 
Schäher versehen sein muß. ·- 
Eine Abschrift des Protokolls nebst Mittheilung des Ergebnisses 
der nach H. 53. stattgehabten Ermittelungen ist der Direktion) sowie dem 
Beschädigten binnen drei Tagen nach der Abschätzung zu übersenden. 
Die Kosten der Abschätzung trägt die Anstalt. « 
Artikel 13. » 
Die§§.59.bi364.derGesetzewekdenaufgehoben. 
  
Redigirt im Büreau des Staats. Miristeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofsbuchdruckerei 
(N. v. Decker).
	        
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