Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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fünf Prozent, im dritten Falle von vier und einhalb Proent und im letzten 
Falle von vier Prozent der Schuld, außerdem auch in allen Fällen bei den. 
fenigen Landschaftssystemen, welche den Quittungsgroschen für die Pfandbriefe 
er ersten Werhhälste noch nicht außer Hebung gesetzt haben, den Quittungs- 
groschen in demjenigen Betrage, welcher dort noch erhoben wird, zu übernehmen 
und zu entrichten. Von der Jahreszahlung sind 5 resp. 43, resp. 4 und resp. 
33 Prozent zur Verzinsung der auszugebenden Pfandbriefe, und 4 Prozent der 
Schuld ist zur Ansammlung eines Amortisationsfonds bestimmt. 
Der Bildung eines Sicherheitsfonds bedarf es nicht, da nach §§. 1. 2. 
Kap. 1. Th. I. des Landschaftsreglements für den auf die erste Werthhöälfte der 
Güter gewährten Kredit die Generalgarantie aller inkorporirten Güter haftet und 
auf diese Garantie die nach dem vorliegenden Regulativ zu emittirenden Pfand- 
briefe Litt. A. fundirt werden. 
4. Bei F. 7. des Regulativs vom 22. November 1858. 
a) Dem Darlehne muß im Hypothekenbuche die prioritätische Stellung vor 
allen anderen Hypotheken verschafft werden; nur die vor Emanatien dieses 
Regulativs nach dem Landschaftsreglement auf die erste Hälfte des Guts- 
werthes namentlich ausgefertigten Pfandbriefe dürfen demselben vorstehen. 
b) In dem Intabulationsvermerke muß das Datum der Königlichen Be- 
stätigung des gegenwärtigen, dem Rechtsgeschäfte zum Grunde liegenden 
Regulativs allegirt werden. 
5. Bei 5F. 17. 18 des Regulativs. 
s Die Pfandbriefe werden von der Generallandschafts-Direktion nach an- 
liegendem Muster in Apoints von 1000 Rthlr. (Ser. I.), 500 Rthlr. (Ser. II.), 
100 Rthlr. (Ser. III.), 50 Rthlr. (Ser. IV.) und 20 Rthle. (Ser. V.) auf Perga- 
mentpapier ausgefertigt und vom 24. Juni oder Dezember datirt. 
Hierbei ist zu prüfen, ob für das Inslitut wirklich eine dem Betrage der 
auszugebenden Pfandbriefe gleichkommende Darlehnsforderung auf das Gut ge- 
hörig eingetragen worden ist. Nach hiervon genommener Ueberzeugung werden 
die Pfandbriefe mit den Namensunterschriften zweier Mitglieder der General= 
landschafts-Direktion unter Beglaubigung des Syndikus bestempelt. Die Pfand- 
briefe werden erst hierdurch perfekt und hiernächst in die von der Direktion über 
die auszufertigenden Pandbriefe zu führenden Register eingetragen, auch mit 
einem von dem Kontrolbeamten zu unterzeichnenden Eintragungsvermerk versehen. 
Auf dem Hypotheken-Instrument wird sodann von der Direktion unter 
Mitvollziehung des Syndikus ein Vermerk des Inhalts registrirt: 
daß über den Betrag der darin verschriebenen Darlehnsforderung Pfand- 
briefe Litt. AK. ausgefertigt worden, und daß demzufolge der Landschaft 
eine Disposition über das Darlehnskapital zwar zum Zweck der Befrie- 
digung von Pfandbrief. Inhabern, außerdem aber nur insoweit jsthe, 
als vorher ein entsprechender Betrag von Pfandbriefen Litt. A. aus 
dem Umlauf zurückgezogen, oder durg richterliches Erkenntniß amortisirt 
oder nach Kündigung und Aufsgebot hinsichtlich des Pfandbriefrechts 
präkludirt worden sei. 
(Cr. 7950.) 13° Dem.
	        
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