Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Demgemäß darf welterhin nur unter dieser Voraussetzung der Hypotheken- 
richter löschen oder Cessionen eintragen. 
Der Mitwirkung einer Kontrolkommission bedarf es nicht, die Landschaft 
ist aber gehalten, der Königlichen Staatsregierung alljährlich anzuzelgen und öffentlich 
bekannt zu machen, welcher Betrag an Darlehnshypotheken von der Landschaft 
erworben und dafür an Pfandbriefen Litt. A. emittirt, ingleichen welcher Be- 
trag an Darlehnen von den Schuldnern zurückgezahlt und dafür an Pfandbriefen 
Litt, A. aus dem Umlaufe zurückgezogen resp. zur Baareinlösung gekündigt 
worden ist. 
6. Bei 88. 19. 21. des Regulativs. 
Den Pfandbriefen werden selbstständige Zinsanweisungen (Qinskupons) 
auf längstens zehn Jahre, und auf dieselbe Frist Talons, in welchen die betref- 
fenden Pfandbriefe sich speziell bezeichnet finden, zu der Erhebung der ferneren 
„Kuponsreihen, beide nach den anliegenden Mustern, beigegeben. Wenn bei der 
Erneuerung der Kupons ein vorausgereichter Talon nicht vorgelegt werden kann, 
so werden die neuen Zinskupons an den Präsentanten des Pfandbriefes ausge- 
geben, sofern nicht inswischen von einem Inhaber des Talons Widerspruch hier- 
gegen erhoben worden ist, welchen Falls die Interessenten zum Rechtswege zu 
verweisen. Ein Aufgebot von Kupons und Talons zum Behuf der Mortifikation 
findet für sich allein nicht statt. Der Inhaber eines von der Landschaft gekün- 
digten Pfandbriefes ist verpflichtet, den vorausgereichten Talon zurückzullefern. 
Erfolgt die Rücklieferung nicht, so wird die Pfandbriefvaluta erst ausgeantwortet, 
wenn die Periode des laufenden Talons abgeschlossen ist und bis zur szate 
neuer Talons ein Inhaber des zum gekündigten Pfandbriefe gehörigen Talons 
sich nicht gemeldet hat. « 
7.Bei§.20.desNegulativs. 
Der Inhaber eines auf der Grundlage dieses Regulativs emittirten Pfand- 
briefes Litt. A. hat das Recht, von der Landschaft die terminliche Zahlung der 
verschriebenen Zinsen durch Einlösung der vorauszureichenden Kupons und die 
Baarzahlung des verschriebenen Kapitals in dem Falle zu verlangen, wenn der 
Pfandbrief als ein durch das Loos zur Baareinlösung bezeichneter öffentlich auf- 
gerufen worden ist. Sollte der Inhaber seine Befriedigung im Verwaltungs. 
wege nicht erlangen, so steht ihm die Befugniß zu, im ordentlichen Rechtswege 
egen die Landschaft seine Befriedigung zunächst aus denjenigen Hypotheken- 
aoiberungen, welche die Landschaft für die bewilligten Durchne erworben hat, 
mittelst richterlicher Ueberweisung zu suchen, und wenn er auch auf diesem Wege 
zu seiner Dfriedigung nicht sollte gelangen können, zu verlangen, daß die Land- 
schaft im Wege der Rechtshülfe angehalten werde, die den kreditverbundenen Be- 
sitzern aller inkorporirten Güter statutarisch obliegende Generalgarantie für die 
Mandbriefe der ersten Werthhälfte gegen dieselben ins Werk zu setzen und hier- 
durch seine Befriedigung herbeizuführen. 
8. Bei F. 11., vergl. §. 6. des Regulativs. 
Dem Schuldner steht frei, Theilbeträge des Darlehns bis zur Summe 
von 20 Thalern herab, sofern sie nur in regulativmäßigen Pfandbriefen sich dar- 
stellen
	        
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