Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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oder durch Eröffnung eines laufenden Kontos und unter den Modali- 
täten, welche in den statutarischen Bestimmungen der Bank hierfür be- 
sonders vorgeschrieben sind, beanspruchen und benutzen, insoweit der Fonds 
nicht bereits gesperrt ist. Schuldner, welchen bei Emission der Pfand- 
briefe die Kursdifferenz vorgeschossen worden ist, können erst nach Ab- 
wickelung jener Schuld diesen Kredit in Anspruch nehmen. 
10. Bei §. 16. des Regulativs. 
Der Amortisationsfonds des Gutes geht mit dem Gute von Rechtswegen 
auf jeden neuen Besitzer über; es darf aber über denselben in anderer als der 
vorbestimmten Weise nicht verfügt, der Fonds darf ohne das Gut weder abge- 
treten noch aus anderen Titeln von einem Dritten, insbesondere weder von den 
Hypothekengläubigern noch sonst im Wege der Exekution in Anspruch genommen 
oder mit Beschlag belegt werden. 
11. Insoweit durch vorstehende Bestimmungen (Nr. 3. bis 10.) die in 
den §§. 6. bis 27. des Regulatios vom 22. November 1858. enthaltenen 
Vorschriften und Rechtsgrundsätze nicht abgeändert werden, finden dieselben 
auch auf die bei der Beleihung der ersten Werthhälfte der Güter nach dem vor- 
liegenden Regulativ zu gewährenden Darlehne und dafür zu emittirenden Pfand- 
briefe und auf die dadurch zu begründenden Rechtsverhältnisse Anwendung. Es 
gilt dies insbesondere auch von den dortigen Vorschriften über die Verjährung 
des Pfandbriefkapitals und der Pfandbriefzinsen. 
12. Jeder Besitzer eines inkorporirten Gutes, auf welchem altlandschaft. 
liche, das heißt solche Pfandbriefe haften, die nach der Vorschrift des 
Landschaftsreglements auf den Namen dieses Gutes (Spezialhypothek) ausge- 
fertigt worden sind und im Hypothekenbuche desselben eingetragen stehen, ist be- 
fugt) die Umschreibung dieser Schuld oder eines Theiles derselben — welcher 
aber wenigstens den zehnten Theil derselben darstellen muß — in ein Darlehn 
nach dem gegenwärtigen Regulativ auf seine Kosten zu verlangen, wenn er die 
umzuschreibenden individuellen Gutspfandbriefe zur Landschaft einliefert und das 
Darlehn in der vorgeschriebenen Weise verbrieft. 
Die Umschreibung wird im Hypothekenbuche bei der betreffenden Post 
durch Einschreiben des Vermerks: 
„Die hier intabulirten Pfandbriefe. im Betrage von . . . .. Thalern 
sind in ein landschaftliches Darlehn nach dem Regulativ vom . ... .. . . 
..... umgeschrieben worden. Eingetragen zufolge Verfügung vom 
eingetragen und wenn sie erfolgt it, dem Schuldner der umgeschriebene Betrag 
in regulativmäßigen Pientoresen itt. A. gewährt. 
13. Insoweit die umlaufenden altlandschaftlichen, auf Spezialhypothek 
ausgefertigten Pfandbriefe nicht zur Umschreibung in Pfandbriefe Litt. A. ge- 
langen, treten für die fernere Verwaltung dieser Pfandbriefschuld folgende Vor- 
schriften in Kraft: 
a) die nach dem Regulativ vom 7. Dezember 1848. (Gesetz Samml. 1849. 
S. 76.) und dem Generallandtagsbeschlusse vom Jahre 1856. den H 
riefen
	        
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