— 103 —
briefen beizugebenden Zinskupons werden fortan auf längstens zehn
Jahre ausgereicht
die Pfandbriefe, in welchen nach der Vorschrift des Regulativs vom
22. Mai 1839. Art. XVI. und XXV. und nach dem Genkrallandtags-
beschlusse vom Jahre 1856. (Gesetz Samml. S. 1012.) die Zinsenersparnisse
resp. Beiträge der Pfandbriefschuldner zum Amortisationsfonds an-
gelegt werden sollen, sind fortan nicht nur durch Kündigung nach dem
toose und Baarzahlung nach dem Nennwerthe, sondern je nach der
Wahl der Landschaft entweder auf diesem Wege, oder durch An kauf
an der Börse zu beschaffen;
die in dem XIII. Beschlusse des Generallandtages vom Jahre 1846. unter
Nr. 3. Litt. u. b. C. und in dem VI. Beschlusse des Generallandtages
vom Jahre 1855. unter Nr. VI. 2. enthaltenen Bestimmungen über die
Wiederbenutzung und Extradition des für altlandschaftliche, d. i. auf
bestimmte, namentlich darin benannte Güter ausgefertigte Pfandbriefe
aufgesammelten Amortisationsfonds werden hiermit aufgehoben.
Eine Disposition über diesen Fonds vor vollendeter Amortisation und
resp. eine Erneuerung des Kredites findet nur in denjenigen Fällen und
insoweit statt, als dieselbe für den Amortisationsfonds der Pfandbriefe
Litt. A. nachgelassen ist (vergl. Nr. 9. a. b. c.).
Insoweit die zur Ausführung solcher Operation erforderlichen
Gutsbriefe sich nicht im Amortisationsfonds befinden, werden dieselben
durch Umtausch beschafft.
14. Zur Beseitigung der Zweifel, welche über die Auslegung des
Artikels XX0VII. des Regulativs vom 22. Mai 1839. rücksichtlich bepfandbriefter
Fideikommißgüter entstanden sind, wird derselbe dahin deklarirt, daß durch
die Vorschrift, wonach der Amortisationsfonds ein Zubehör des Gutes ist,
welches mit diesem auf jeden neuen Besitzer übergeht, nur das Rechtsverhältniß
des Amortisationsfonds gegenüber der Landschaft bestimmt, die Frage aber nicht
berührt wird, ob der bei einem bepfandbrieften Fideikommißgute aufgesammelte
Amortisationsfonds Fideikommiß-Eigenschaft habe.
b
—
—
II. Anderweite Bestimmungen für die Beleihung der Güter auf
die erste Hälfte und auf das vierte Sechstel des Gutswerthes.
Zu §. 19. Kap. 1. Th. III. des Landschaftsreglements, §. 3. des Re-
ulativs vom 22. November 1858. (Gesetz. Samml. S. 583.) und
. IV. des Nachtrages vom 6. Oktober 1868. (Gesetz Samml. S. 916.).
1. Servituten, welche in dem Rechte zur Förderung unterirdischer Pro-
dukte bestehen, schließen an sich und insoweit als nicht durch Ausübung derselben
der Grund und Boden einer landwirthschaftlichen Benußung bereits entzogen
ist, die Beleihungsfähigkeit des belasteten Grundstücks nicht aus. Wenn aber
hinsichtlich der Entschädigung des Grundbesitzers für die durch Ausübung der
Servitut entzogene Nutzung im Voraus eine vertragsweise Festsetzung gtrosen
(Nr. 7950.) ist,