Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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ist, so darf der mit der Servitut belastete Theil des Grundstücks niemals höher 
als zum Betrage der 1 erwartenden Entschädigung geschätzt resp. nur dem ent- 
sprechend beliehen werden. # 
Wenn demnechst durch Ausübung der Servitut, oder wenn durch Aus- 
übung eines auf Grund des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865. ver- 
liehenen Bergbaurechtes die veranschlagte Bodenfläche der Benutzung entzogen 
wird, muß der Besitzer, zur Vermeidung der Zurückziehung eines entsprechenden 
Darlehnsbetrages, letzteren bis zur Wiederherstellung des nutzbaren Zustandes 
der aufgedeckten Bodenfläche durch eine baar oder in landschaftlichen Pfandbriefen 
zu erlegende Kaution sicherstellen. 
2. a) Zu dem III. Generallandtagsbeschlusse vom Jahre 1865. und 
dem I. Generallandtagsbeschlusse vom Jahre 1868. (Gesetz- 
Samml. S. 917.). 
Die in dem III. Generallandtagsbeschlusse vom Jahre 1865. und in dem 
I. Generallandtagsbeschlusse vom Jahre 1868. unter F. IV. enthaltene Vorschrift, 
wonach bei der Beleihung eines inkorporirten Gutes auf der Grundlage der 
Einschätzung zur Grundsteuer von dem nach dort gegebener Vorschrift 
berechneten Ertragswerthe zwanzig Prozent des Reinertrags-Kapitals zur Sicher- 
stellung des zu gewährenden Kredites in Abzug gebracht werden sollen, wird 
hiermit aufgehoben; es findet fortan ein solcher Abzug nicht weiter statt. 
b) Zu dem XII. Generallandtagsbeschlusse vom Jahre 1865. 
(Gesetz-Samml. 1866. S. 634.). 
Die in dem XII. Generallandtagsbeschlusse vom Jahre 1865. enthaltene 
Vorschrift, wonach bei der Beleihung eines inkorporirten Gutes, auf welchem 
eine vorrechtlich eingetragene, im Aufgebotverfahren befangene Hypothek 
haftet, neben Vorkehrung der dort vorgezeichneten Kautelen auch noch die einge- 
tragene Post nebst fünf Prozent Zinsen von dem Beleihungswerthe abgezogen 
werden soll, wird hiermit aufgehoben; es findet fortan ein solcher Abzug nicht 
weiter statt. 
3. a) Zu 8. 3. des Regulativs vom 22. November 1858. F. IV. 2. 
des Nachtrages vom 6. Oktober 1868. (Gesetz Samml. S. 918.). 
Die in dem Regulativ und resp. in dem Nachtrage dazu enthaltene Be- 
stimmung, wonach von dem Betrage des zu beleihenden Sechstels noch die 
rivilegleien zweijährigen Zinsen der bereits ingrofsirten altlandschaftlichen 
fandbriefe soweit gekürzt werden sollen, als der Betrag derselben seine Deckung 
nicht schon neben dem entsprechenden Pfandbriefkapitale in der ersten Hälfte des 
Gutswerthes oder in dem für die voreingetragenen altlandschaftlichen Pfandbriefe 
aufgesammelten Amortisationsfonds findet, wird aufgehoben. 
b) Zu 8g8. 19. 21. des Regulativs vom 22. November 1858. J. II. 
des Nachtrages vom 6. Oktober 1868. 
Die den Pfandbriefen Litt. C. beizugebenden Zinskupons werden fortan 
auf längstens zehn Jahre vorausgereicht, auch werden Talons zu der Er- 
hebung der ferneren Kuponsreihen ausgegeben, beide unter denjenigen Modali- 
täten und nach den Mustern, welche für die Pfandbriefe Litt. A. vorgezeichnet lr 
. Zu-
	        
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