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so muß der Schulbner das Darlehn hypothekarisch auf sein Gut eintragen
lassen und demselben Stellung innerhalb des Taxwerthes des Gutes verschaffen.
4. Die landschaftliche Bank ist auch befugt, den Besitzern land-
schaftlich beliehener Güter nach Verhältniß des Pfandbriefbestandes, welcher in
dem für die landschaftliche Schuld der ersten Werthhälfte des betreffenden Gutes
bestimmten Amortisationsfonds bei der Landschaft aufgesammelt ist, den
Bankkredit in der Form von Darlehnen oder durch Eröffnung eines laufenden
Kontos zu gewähren), insoweit dieser Fonds nicht bereits gesperrt ist. Bei der
Bemessung des Kredits werden die Pfandbriefe des Amortisationsfonds mit
einem Abschlag von zehn Prozent vom Tageskurse berechnet. Der Schuldner
hat der Bank #ecchsellerrhte bis zur Höhe der Schuld zu übergeben, die Pfand-
briese des Amortisationsfonds für die Schuld zu verpfänden, den gewöhnlichen
Bankzinsfuß für Lombarddarlehne zu entrichten, das Konto wenigstens all-
jährlich zu begleichen. «
Schuldner, welchen bei Emission der Pfandbriefe die Kursdifferenz vor-
geschossen worden ist, können erst nach Abwickelung jener Schuld diesen Kredit
in Anspruch nehmen.
IV. Organische Bestimmungen.
1. Zu Kap. II. und Kap. IV. B. Th. II. des Landschaftsreglements
und zum II. Generallandtagsbeschlusse vom Jahre 1855.
Zur Aufnahme eines Gutes in die landschaftliche Kreditverbindung
ist ein nach vorgängiger Zustimmung der betreffenden Kreisversammlung zu
fassender Aufnahmebeschluß des Engeren Ausschusses erforderlich.
2. Zum I. Generallandtagsbeschlusse vom Jahre 1846.
(Geschäftsordnung).
a) Zu P. 54.
Der F. 54. der Geschäftsordnung wird aufgehoben, an die Stelle tritt
folgende Bestimmung:
Die Zwischendeputation bildet sich aus dem Direktor,
aus zwei bis vier Landesältesten, welche von dem zum ordentlichen
Fürstenthumstage versammelten Kollegium aus der Zahl sämmt-
licher Landesältesten des Systems für je ein halbes Jahr erwählt,
und für welche in gleicher Zahl Stellvertreter erwählt werden, —
und aus dem Syndikus. «
b)8u§§.41.46.47.51.55.
« Auch hinsichtlich der Festsetzung aufgenommener Kre
dittaxen und der Vewilligung des landschaftlichen Kredits
tritt in Fällen, welche eine Beschleunigung erheischen, die Zwi-
schendeputation in die Kompetenz des Kollegiums ein. 3.8
. Zu