Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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3. Zu §.. 8. Kap. 4. B. Th. II. des Landschaftsreglements. 
Wenn in Fällen, welche keinen Aufschub gestatten, der Direktor selbst- 
ständig eine die Angelegenheiten des Systems betreffende Proposition den Kredit- 
verbundenen des Systems vorlegen läßt, so ist auch über dlese auf dem Kreis. 
tage zu berathen und abzustimmen. 
4. Zu dem II. und dem X. Generallandtagsbeschlusse vom Jahre 1846. 
Die unter Titt. b. des II. Generallandtagsbeschlusses vom Jahre 1846. ent. 
haltene Bestimmung, wonach bei Beschwerden über die Festsetzung von Taxen 
ein von dem allgemein vorgeschriebenen abweichender Instanzen zug eintreten 
soll, wird hiermit aufgehoben. Auch in Taxsachen sollen fortan die allge- 
meinen Vorschriften unter Nr. 5. des X. Generallandtagsbeschlusses vom Jahre 
1846. eintreten und es soll demgemäß der Rekurs gegen Beschlüsse und Verfügungen 
einer Fürstenthumslandschaft an die Generallandschafts-Direktion, gegen Verfü- 
gungen dieser an den Engeren Ausschuß gehen. 
5. Zu dem XI. Generallandtagsbeschlusse vom Jahre 1846. Nr. III. 
Von den Wahlen durch die Landschaftskollegien. 
Zu Nr. 9. Wenn bei Vollziehung einer Wahl durch das Landschafts- 
kollegium eine engere Wahl und in dieser wiederum Stimmengleichheit ein- 
tritt, so ist dersenige Kandidat als gewählt zu betrachten, für welchen sich der 
Vorsitzende erklärt. 
6. Zu dem XV. Generallandtagsbeschlusse vom Jahre 1846. 
. (Depositalordnung). 
a) Zu Litt. a. F. 3. 
Die Funktion des ersten Depositalkurators kann dem 
Syndikus, die Funktion des zweiten einem dazu geeigneten Sub. 
alternbeamten übertragen werden. 
b) Zu Litt. a. S#. 2. 4. 8. 12. 13. 
Die depositalmäßige Verwahrung von Schulddokumenten, 
welche auf bestimmte Inhaber ausgefertigt sind, geschieht in einem 
im Depositalgelasse aufmstellenden Schrank, der sich unter dem 
alleinigen Verschlusse des Rendanten befindet (Dokumenten- Asserva- 
boriung. Der Rendant führt über die deponirten Instrumente, 
deren Veranschaffung und Verausgabung ein Dokumentenver- 
zeichniß, der Kontroleur ein entsprechendes Kontrolverzeichniß. Ein- 
nahmen und Ausgaben erfolgen auf urschriftliche Direktorialverfü. 
gung, welche zunächst vom Kontroleur in dem Kontrolverzeichnisse 
eingetragen, demnächst von ihm mit der Nummer der Kontrole ver- 
sehen und dem Rendanten vorgelegt wird. Dieser trägt die voll- 
zogene Operation in dem Dokumentenverzeichnisse ein, läßt bei Ver- 
ausgabungen den Empfänger des Dokuments in einer hierzu be. 
stimmten Rubrik des Verzeichnisses quittiren, vermerkt die Veran- 
schaffung beziehentlich die bewirkte ushändigung des Dokuments auf 
(Nr. 7950.) der
	        
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