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der urschriftlichen Verfuͤgung und läßt die letztere sodann in Vor-
trag zurückgelangen.
Soll ein Dokument nicht versendet, sondern nur zeitweise
beim Vortrage gebraucht werden, so geschieht die Herausgabe des-
selben auf Vorlegung der urschriftlichen Direktorialverfügung und
gegen Quittung des empfangenden Registraturbeamten, welche letztere
eim Dokumenten-Asservatorium inzwischen an die Stelle des Do-
kuments tritt.
Mindestens alljährlich ist mit der Revision des Depositoriums
auch eine Revision des Dokumenten-Asservatoriums zu verbinden
und hierbei durch einen Vergleich der Urkunden mit dem Dokumenten.
und Kontrolverzeichnisse festzustellen, ob der Sollbestand wirklich
vorhanden ist.
Die erforderlichen Geschäftsformulare sind nach einheitlichen
von der Generallandschafts-Direktion vorzuzeichnenden Formen ein-
zurichten.
7. Zu Kap. V. Th. II. des Landschaftsreglements (Generallandtag).
a) Zu SH. 14. 15.
Zum Zweck dieser Abstimmung über die Vorfrage: ob ein
Vorschlag unter die Propositionen für den nächsten Generallandtag
aufgenommen werden soll, bedarf es nicht der Mittheilung förm-
licher Propositionen, wie solche weiterhin für den Generallandtag
ausgearbeitet werden müssen, sondern es genügt, daß den Kredit-
verbundenen im Allgemeinen der Gegenstand des Vorschlages und
die Richtung bekannt gemacht wird, in welcher derselbe sich bewegt.
b) Zu SF. 16. 17.
Einer höheren Genehmigung der für den Generallandtag be-
stimmten Propositionen als solcher, einer Vorlegung derselben
auf den Kreistagen und der Einholung staatlicher Erlaubniß zur
Ausschreibung und Abhaltung eines Generallandtages bedarf es nicht.
8. Zu S#. 2. 10. Kap. 9. Th. III. des Land schaftsreglements und zu
dem V.Generallandtagsbeschlusse vom Jahrels58.(Gebührenordnung).
Die in der landschaftlichen Gebührenordnung vom Jahre 1858. Abthei-
lung B. unter Nr. I. Litt. u. und b. und unter II. Litt. u. und b. normirten Sätze
für Reisekosten und Diäten werden außer Anwendung gesetzt. Fortan sollen die
Funktionaire und Beamten der Landschaft in den Angelegenheiten, deren Kosten
von der Landschaft selbst übertragen werden müssen, Reisekosten und Diäten
nach folgenden Sätzen zu beziehen haben:
I. Bei Generallandtagen und engeren Ausschußversammlungen:
a) Reisekosten und Reisediäten für jede Meile des Hin= und Rückweges,
die Delegaten und die von Amtswegen erscheinenden Direktoren und
die Syndici:
bei Benutzung der Eisenbahn pro Meile. — Thlr. 10 Sar.
bei Benutzung des Landweges pro Meill l 10 di
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