Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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der urschriftlichen Verfuͤgung und läßt die letztere sodann in Vor- 
trag zurückgelangen. 
Soll ein Dokument nicht versendet, sondern nur zeitweise 
beim Vortrage gebraucht werden, so geschieht die Herausgabe des- 
selben auf Vorlegung der urschriftlichen Direktorialverfügung und 
gegen Quittung des empfangenden Registraturbeamten, welche letztere 
eim Dokumenten-Asservatorium inzwischen an die Stelle des Do- 
kuments tritt. 
Mindestens alljährlich ist mit der Revision des Depositoriums 
auch eine Revision des Dokumenten-Asservatoriums zu verbinden 
und hierbei durch einen Vergleich der Urkunden mit dem Dokumenten. 
und Kontrolverzeichnisse festzustellen, ob der Sollbestand wirklich 
vorhanden ist. 
Die erforderlichen Geschäftsformulare sind nach einheitlichen 
von der Generallandschafts-Direktion vorzuzeichnenden Formen ein- 
zurichten. 
7. Zu Kap. V. Th. II. des Landschaftsreglements (Generallandtag). 
a) Zu SH. 14. 15. 
Zum Zweck dieser Abstimmung über die Vorfrage: ob ein 
Vorschlag unter die Propositionen für den nächsten Generallandtag 
aufgenommen werden soll, bedarf es nicht der Mittheilung förm- 
licher Propositionen, wie solche weiterhin für den Generallandtag 
ausgearbeitet werden müssen, sondern es genügt, daß den Kredit- 
verbundenen im Allgemeinen der Gegenstand des Vorschlages und 
die Richtung bekannt gemacht wird, in welcher derselbe sich bewegt. 
b) Zu SF. 16. 17. 
Einer höheren Genehmigung der für den Generallandtag be- 
stimmten Propositionen als solcher, einer Vorlegung derselben 
auf den Kreistagen und der Einholung staatlicher Erlaubniß zur 
Ausschreibung und Abhaltung eines Generallandtages bedarf es nicht. 
8. Zu S#. 2. 10. Kap. 9. Th. III. des Land schaftsreglements und zu 
dem V.Generallandtagsbeschlusse vom Jahrels58.(Gebührenordnung). 
Die in der landschaftlichen Gebührenordnung vom Jahre 1858. Abthei- 
lung B. unter Nr. I. Litt. u. und b. und unter II. Litt. u. und b. normirten Sätze 
für Reisekosten und Diäten werden außer Anwendung gesetzt. Fortan sollen die 
Funktionaire und Beamten der Landschaft in den Angelegenheiten, deren Kosten 
von der Landschaft selbst übertragen werden müssen, Reisekosten und Diäten 
nach folgenden Sätzen zu beziehen haben: 
I. Bei Generallandtagen und engeren Ausschußversammlungen: 
a) Reisekosten und Reisediäten für jede Meile des Hin= und Rückweges, 
die Delegaten und die von Amtswegen erscheinenden Direktoren und 
die Syndici: 
bei Benutzung der Eisenbahn pro Meile. — Thlr. 10 Sar. 
bei Benutzung des Landweges pro Meill l 10 di 
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