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die Kalkulatoren: .
beiBenutzungderEisenbahnpreile—»—Thlk.7zS,g-c.
beiBenutzungdesLandwegeöproMeile»1-—·««-
b) Diäten für jeden Arbeits- resp. den Anmeldungstag,
die Delegaten, Direktoren und Syndiefi. 5 —
die Kalkulatorren ... 3 —
II. Bei Fürstenthumstagen und Versammlungen der De-
putationen des Kollegiums,
die Delegaten und von Amtswegen erscheinenden
quieszirenden Direktoren:
a) Reisekosten mit den Reisediäten für jede Meile des
Hin, und Rückweges. «
bei Benutzung der Eisenbahn pro Meill — 10
bei Benutzung des Landweges pro Meill 1 10
b) Diäten für jeden Arbeitstaagg 5. —
T) Diäten für jeden Arbeitstag bei freirr Wohnung 4
V. Beleihung nicht inkorporirter Grundstücke.
a) Zu 8. 5. des Revidirten Regulativs vom 22. November 1867.
(Gesetz= Samml. S. 1877.).
Die unter litt. c. gegebene Vorschrist, wonach bei der Beleihung auf
der Grundlage der Einschätzung zur Grundsteuer von dem Reinertragskapitale
20 Prozent zurückgeschlagen werden sollen, wird hiermit aufgehoben; es findet
fortan ein solcher Abzug nicht weiter statt.
b) Zu §. 6. ibid.
An die Stelle des ersten, mit den Worten „vorgeschrieben sind“ ab.
schließenden Satzes, welcher hiermit aufgehoben wird, tritt folgende Bestimmung:
Wenn der Darlehnsucher die landschaftliche Abschätzung beantragt, so
wird der Werth des Grundstückes durch örtliche Würdigung nach den-
selben landwirthschaftlich-technischen Grundsätzen und Vorschriften gesucht,
welche zur Zeit dieseS Verfahrens für die Abschätzung des der
Landschaft inkorporirten Grundeigenthums vorgeschrieben sind.
c) Lu §. 12. Litt. a., 9. 15. und F. 16. ibid.
Wenn der Darlehnnehmer die Verbindlichkeit zu Entrichtung einer fort-
laufenden Jahreszahlung von 53 (fünf und zwei Drittel) oder 5 (fünf und
ein Sechstel) Prozent des Darlehns übernimmt, so wird ihm die Darlehns-
valuta im ersten Falle in fünfprozentigen, im anderen Falle in vier und
einhalb Prozent Zinsen tragenden Neuen Pfandbriefen unter Anrechnung
(Nr. 7950) der.