Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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derselben zum Nennwerthe ausgezahlt. Von der Jahreszahlung der 53 Prozent 
sind 5 Prozent, und von der Jahreszahlung der 54 Prozent sind 43 Prozent zur 
Verzinsung der auszugebenden Pfandbriefe für deren Inhaber, : Prozent ist als 
ein Beitrag zu den Verwaltungskosten bestimmt, das überschießende einhalb Pro- 
zent wird in den ersten zehn Jahren in den Sicherheitsfonds geschüttet, weiterhin 
aber zur Amortisation der Darlehnsschuld verwendet. 
d) Zu 5§. 21. 23. des Regulativs vom 11. Mai 1849. (Gesetz- 
Samml. S. 183.), zu S#. 33. 35. des Revidirten Regulativs vom 
22. November 1867. (Gesetz= Samml. S. 1877.)0. 
Die den Neuen Pfandbriefen beizugebenden Zinskupons werden fortan 
auf längstens zehn Jahre vorausgereicht, auch werden Talons zu der Erhe- 
bung der ferneren Kuponreihen ausgegeben, beide unter denjenigen Modalitäten 
und nach den Mustern, welche für die Pfandbriefe Litt. A. vorgezeichnet sind. 
e) Zu §. 30. Litt. b. 3. des Regulativs vom 22. November 1867. 
Der Kostensatz für die Pfandbriefausfertigung pro 12 Silbergroschen ist 
entsprechend zu erhöhen. 
0 Zu §. 32. ibid. 
Die Pfandbriefe sind nur in Apoints von 1000, 500, 100, 50 und 
20 Thalern auszufertigen. 
8) Zu §. 32. des Regulativs vom 11. Mai 1849. (Gesetz Samml. 
S. 183.), zu Nr. 6. des Königlichen Erlasses vom 21. April 
1856. II. (Gesetz Samml. S. 365.), zu §. 28. 45. des Regu- 
lativs vom 22. November 1867. (Gesetz Samml. S. 1877.). 
ur Verstärkung des Engeren Ausschusses bei dem Geschäfte der Rechnungs- 
revision werden überhaupt nur drei Meistbetheiligte aus der Zahl der 
Darlehnschuldner, dieselben aber aus der Gesammtheit der Darlehnschuldner 
beider Darlehnskategorien, nämlich sowohl derjenigen, welche ein Darlehn auf 
der Grundlage des Regulativs vom 11. Mai 1849., als auch derjenigen, welche 
ein solches nach dem Regulativ vom 22. November 1867. empfangen haben, 
und zwar dergestalt ausgewählt und einberufen, daß jede Kategorie wenigstens 
durch einen Meistbetheiligten vertreten werde. Die also Berufenen haben die 
Rechnungen über die nach den beiden Regulativen gebildeten Sicherheits und 
resp. Amortisationsfonds zu revidiren. - 
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