Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Rebidirtes Reglement 
für 
die Feuersozietät des platten Landes von Altpommern. 
Titel I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
F. 1. 
Die für das platte Land von Altpommern bestehende Feuersozietät ist eine 
auf Gegenseitigkeit begründete öffentliche Gesellschaft zur Versicherung 
a) von Gebäuden, 
b) von beweglichen Sachen aller Art, welche sich in den bei ihr versicherten 
Gebäuden oder in den dazu gehörigen Hof. und Gartenräumen befinden, 
oder welche als Jubehör einer von versicherten Gebäuden aus betrie- 
benen Wirthschaft anzusehen sind. 
Durch Beschluß der Altpommerschen Landstube kann die Mobiliar- 
versicherung auch auf Mobilien in Gebäuden) die nicht bei der Sozietät ver- 
sichert sind, ausgedehnt werden. 
K. 2. 
Zum platten Lande werden alle Grundslücke gerechnet, die nicht zum 
Gemeindebezirk einer Stadt gehören. 
C. 3. 
Die Sozietät hat die Rechte der juristischen Person, ihren Wohnsitz in 
Stettin und ihren Gerichtsstand vor dem Königlichen Kreisgerichte daselbst. 
S. 4. 
Die Sozietät hat nachstehende Berechtigungen: 
1) Sie genießt Stempel= und Sportelfreiheit für alle ihre Verhandlungen 
und Korrespondenzen. 
Bei Prozessen der Sozietät sind diejenigen Stempel und Kosten, 
deren Bezahlung ihr obliegen würde, außer Ansatz zu lassen. 
Bei Verträgen mit einer zur Entrichtung von Stempelkosten ver- 
pflichteten Partei ist nur der halbe tarifmäßige Stempel und zu den 
Nebenegemplaren nur der Stempel für beglaubigte Abschriften zu ver- 
wenden. 
2) Jeder
	        
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