Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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2) Jeder Baubeamte innerhalb seines Geschäftskreises und jeder Bau, 
handwerker innerhalb des Kreises, in dem er wohnt, hat den Regquisi= 
tionen des Generaldirektors und Kreisdirektors wegen Tax- und Brand- 
schadenaufnahmen nachzukommen. 
3) Die Sozietätsbeiträge werden gegen eine von der Landstube zu be- 
stimmende Tantieme von denjenigen Beamten eingezogen und an die 
Kreiskasse abgeführt, welche die Staatssteuern erheben und sind die Ver- 
waltungsbehörden verpflichtet, die etwaigen Rückstände egekutivisch ein- 
ziehen zu lassen. 
Die vorstehend unter 1—3. bezeichneten Berechtigungen finden 
auf die Mobiliarversicherung keine Anwendung. 
S. 5. 
Die Versicherung geschieht gegen den Schaden, welcher durch Brand oder 
Blitz, mag solcher zünden oder nur zertrümmern, verursacht wird. Feuerschäden, 
welche im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder Bosheit verursacht wor- 
den, sind von der Vergütigung nicht ausgeschlossen, wohl aber solche, welche im 
Kriege durch Feuer entstehen, welches nach Kriegsgebrauch auf Befehl eines 
Heer= oder Kommandoführers vorsätzlich erregt worden ist. 
Bei Explosionen, Erdbeben oder ähnlichen Naturereignissen erfolgt die 
Vergütigung nur, wenn wirklich Feuer enistanden ist. 
Die Sozietät vergütigt außerdem diejenigen Beschädigungen an Gebäuden, 
welche durch die zur Löschung oder Verhinderung der weiteren Ausbreitung des 
Feuers von der kompetenten Behörde angeordneten Maßregeln veranlaßt sind, 
edoch bei Gebäuden, die nicht bei der Sozietät versichert sind, nur dann, wenn 
lolche bei keiner andern Sozietät versichert sind, oder in dieser für dergleichen 
Beschädigungen kein Ersatz geleistet wird. 
K. 6. 
Für die Versicherung der Mobilien gelten im Allgemeinen zunächst die 
Vorschriften des Gesetzes über das Mobiliar-Versicherungswesen vom 8. Mai 
1837., im Besonderen aber die Vorschriften dieses Reglements, insoweit sie nicht 
ausschließlich auf Gebäude anwendbar sind. 
Die näheren Bedingungen, unter welchen die Versicherung der Mobilien 
Seitens der Sozietät übernommen wird, werden auf Vorschlag des General- 
direktors und der Landstube von dem Altpommerschen Kommunallandtage fest- 
gestellt und durch die Amtsblätter der Provinz bekannt gemacht. 
Die Sozietät leistet nicht bloß Ersatz für den durch Brand an den Mo- 
bilien angerichteten Schaden, sondern vergütet auch diejenigen Schäden, welche 
an versicherten Gegenständen bei Gelegenheit des Brandes durch die Lösch- 
maßregeln, nothwendiges Ausräumen oder Abhandenkommen entstehen) insofern 
den Versicherten keine Verschuldung trifft. 
(Nr. 7933.) 16° C. 7. 
 
	        
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