sein, muß aber seinen Wohnsitz in Stetlin haben. Er kann auf Lebenszeit an-
gestellt werden und erhält er ein, dem Umfange seiner Geschäfte entsprechendes
festes jährliches Gehalt, welches der Landtag bestimmt. Er führt die ganze
Verwaltung und vertritt in dieser die Sozietät nach Innen und nach Außen
selbstständig ohne besondere Vollmacht, insoweit er nicht durch dies Reglement
oder durch besondere Verfügungen des Landtages oder der Landstube an die
Mitwirkung oder Zuslimmung dieser letzteren gebunden ist. Die Vertretung des
Generaldirektors in Behinderungsfällen ist Sache des Syndikus.
Währt die Behinderung länger als vierzehn Tage, so hat ein Mitglied
der Landslube die Geschäfte zu führen.
Vom Syndikus.
KC. 11.
Als Rechtsbeistand der Sozietät und ihrer Organe fungirt der Syndikus
des Altpommerschen Kommunallandtages, der dafür eine von letzterem zu be-
messende jährliche Remuneration aus der Central-Feuersozietätskasse erhält.
Von den Kreisdirektoren.
§. 12.
An der Spitze der Sozietätsverwaltung eines jeden Kreises steht der vom
Generaldirektor unter Zuziehung der Landstube und vorzugsweise aus der Zahl
der Sozietätsmitglieder anzustellende Kreis Feuersozietäts = Direktor. Der Kreis-
Feuersozietäts--Direktor erhält aus der Centralkasse eine von der Landstube zu
bemessende Remuneration.
Von den Bezirkskommissarien und Geschäftsführern.
C. 13. »
Die Kreise werden je nach ihrer Größe in Bezirke getheilt und für jeden
Bezirk zwei Kommissarien für das Immobiliarversicherungswesen und ein Ge-
schäftsführer für die Versicherung der Mobilien bestellt.
Die Bezirkskommissarien werden von der Kreisversammlung aus der Zahl
der Sozietätsgenossen oder anderer, im Bezirke wohnenden Grundbesitzer erwählt.
Dieselben versehen ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich.
Die Geschäftsführer werden von dem Generaldirektor ernannt und erhalten
eine von der Landstube zu bemessende Tantieme.
Von den Rendanten und dem Kassenverkehr.
S. 14.
Für alle Eimmiahmen und Ausgaben der Sozietät besteht in Stettin die
Centralkasse. Der Rendant derselben wird auf Vorschlag der Landstube von dem
Kommunallandtage auf Lebensdauer angestellt und hat eine von diesem zu be-
stimmende Kaution zu bestellen.
(Nr. 7733,) Neben