— 126 —
Neben dieser Centralkasse bestehen in jedem Kreise Kreis-Feuersozietäts-
kassen, an welche die durch die Ortserheber eingegangenen Beiträge abzuführen
sind, und für deren Verwaltung eine von der Landstube zu bestimmende Remu-
neration gewährt wird.
Alle Einnahmen und Ausgaben der Sozietätskassen müssen durch Verfü-
gungen des Generaldirektors oder seines Stellvertreters justifizirt sein.
Büreaupersonal.
g. 15.
Das zur Führung der Geschäfte der Sozietät sonst erforderliche Büreau-
personal wird von der Landstube auf Kündigung angestellt und von dem Syn.
dikus mittelst Handschlages an Eidesstatt verpflichtet.
Der Generaldirektor erläßt unter Zustimmung der Landstube auch die im
Kassen- und Geschäftsverkehr erforderlichen Verfügungen resp. Instruktionen.
Beschwerdeinstanz.
G. 16.
Durch den Beitritt zur Altpommerschen Land-Feuersozietät kompromittirt
jeder Sozius auf die Kognition und Entscheidung der Landstube in erster und
des Altpommerschen Kommunallandtages in letzter Instanz für alle Streitigkeiten
zwischen der Sozietät und ihren Mitgliedern dergestalt, daß der Rechtsweg aus-
geschlossen ist. In zweifelhaften Fällen ist allemal eher zu Gunsten des Sozius,
als der Sozietät zu entscheiden.
§. 17.
Beschwerden über das Verfahren der Kreisdirektoren, der Bezirkskommis-
sarien und Geschäftsführer sind bei dem Generaldirektor und in letzter Instanz
bei der Landstube, Beschwerden über den Generaldirektor bei der Landstube und
in letzter Instanz bei dem Kommunallandtage anzubringen.
Titel III.
Betheiligung an der Sozietät.
Versiche. Versicherungsfähig sind:
cangediatet 1) sämmtliche innerhalb des Sojietätsverbandes belegene Gebäude mit
Inmohilien) den unten näher bezeichneten Ausnahmen;
2) die gesetzlichen Pertinenzstücke derselben, welche nicht leicht aus den Ge-
bäuden entfernt werden können, nach dem Ermessen des Generaldirektors.
Auch ein noch im Bau begriffenes Gebäude kann) sobald es unter Dach
ist, zu dem Werth, den es zur Zeit der Versicherung hat, versichert werden. 19