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g. 19.
Ganz ausgeschlossen von der Versicherung sind folgende Gebäude:
1) Pulvermühlen und Pulvermagazine,
2) Schwefelraffinerien,
3) Stückgießereien und Münzgebäude,
4) Luckersiedereien und Cichorienfabriken,
5) Terpentin- und Firnißfabriken,
6) Soda-, Blausäure- und Holzsäurefabriken,
7) Anstalten zur Fabrikation von Aether, Gas, Phosphor, Kuallsilber und
Knallgold,
8) Schmieden, die keine feuersichere Bedachung haben,
9) Ziegel-, Kalk= und Theeröfen, sowie Aschbrennereien,
10) Back. und Brachschauer,
11) Glas-, und Schmelzhütten,
12) Eisen= und Kupferhämmer, —
13) Niederlagen von Petroleum und ähnlichen feuergefährlichen Stoffen,
desgleichen
14) die Wohn= und Wirthschaftsgebäude der Besitzer der vorstehend aufge-
führten Anstalten und Fabriken oder ihrer Werkleute und Arbeiter, wenn
sie mit denselben in unmittelbarem Zusammenhange stehen und nicht
durch eine bis über das Dach hinaußragende, massive, mindestens 1 Stein
starke Brandmauer ohne Oeffnungen geschieden sind.
g. 20.
Andere feuergefährliche Fabriken und gewerbliche Anlagen, sowie Bau-
anlagen von größerem Umfange, bei denen Gefahr vorhanden ist, daß ein Feuer
sich leicht über sämmtliche Baulichkeiten verbreitet, werden nur zu mäßigen Werth-
sätzen und gegen Zahlung von außerordentlichen, mit dem Generaldirektor zu
vereinbarenden Prämien aufgenommen. Bereits bestehende Versicherungen dieser
Art können nach voraufgegangener vierteljährlicher Aufkündigung gelöscht werden.
G. 21.
Ebenso werden Gebäude eines Hofverbandes, auf dem lokomobile Dampf-
maschinen zur Verwendung kommen, nur unter besonderen vom Generaldirektor
vorzuschreibenden Sicherheitsmaßregeln angenommen, welche dem Kataster annek-
irt werden.
Werden diese Vorschriften nicht befolgt, oder ist die Verwendung der
Lokomobilen gar nicht bei dem Kreisdirektor angezeigt, und es entsteht innerhalb
24 Stunden nach der Benutzung der Lokomobile ein Brand, so wird vermuthet,
daß er durch die Lokomobile veranlaßt ist und dem Versicherten keine Brand-
vergütigung gezahlt.
(Nr. 7053,) . 22.