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Die Pommersche Landschaft rücksichtlich der Pfandbriefe, sowie der Fiskus
rücksichtlich der fiskalischen Renten sind zu einer derartigen Eintragung nicht ver-
pflichtet. Ihre Zuziehung erfolgt in allen Fällen, in welchen die Zuziehung der
im Generalkataster eingetragenen Hypothekengläubiger und Realinteressenten vor-
geschrieben ist.
Titel IV.
Von der Klassifikation der Versicherungsobjekte.
S. 38.
Zum Qwecke der Bestimmung des Verhällnisses der Beiträge werden die
zu versichernden Gebäude, der Feuergefährlichkeit ihrer Bauart nach, in vier
Klassen eingetheilt.
Es gehören in die
I. Klasse:
alle massiven Gebäude, in denen kein feuergefährliches Gewerbe be-
trieben wird. Unter massiven Gebäuden werden solche verstanden,
deren Umfassungswände und Giebel ganz aus Steinen oder Lehm
bestehen, oder nach Außen mit einer mindestens sechs Loll starken
Steinverblendung versehen sind und die eine feuersichere Bedachung
haben. ,
Eine Bedachung gilt als feuersicher, wenn sie aus Stein,
Metall, Schiefer oder einem sonstigen Material besteht, welches die
Landespolizeibehörde als feuersicher anerkannt hat, sobald dies An-
erkenntniß beigebracht und die zweckmäßige Art der Ausführung
durch ein Attest eines Bauverständigen nachgewiesen istj
II. Klasse:
a) alle massiven Gebäude (l. Klasse) mit feuersicherer Bedachung und
Giebelkonstruktion, in denen ein feuergefährliches Gewerbe be-
trieben wird;
b) alle nicht massiven Gebäude mit feuersicherer Bedachung, worin
kein feuergefährliches Gewerbe betrieben wird;
III. Klasse:
a) alle nicht massiven Gebäude mit feuersicherer Bedachung, worin ein
seuergefährliches Gewerbe betrieben wird; «
b) alle nicht mit feuersicherer Bedachung versehenen Gebäude, in denen
kein feuergefährliches Gewerbe betrieben wird;
zur IV Klasse:
gehören alle übrigen vorstehend nicht besonders klassiftfirten Gebäude,
deren Aufnahme überhaupt, wenn auch unter Beschränkungen (§. 20.)
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Ger. 7953) zu-
Klassißkatien
#a) der
Immobilien;