Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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zulässig ist, insbesondere alle Windmühlen und die nicht feuersicher 
eingedeckten Wassermühlen. 
Die Klassifikation kann von dem Kommunallandtage mit Genehmigung 
des Oberpräsidenten sowohl in Betreff der Zahl der Klassen als der Klassifi- 
kationsmerkmale abgeändert werden. 
C. 39. 
Ob ein Gewerbe als feuergefährlich anzusehen ist, darüber entscheidet der 
Generaldirektor. 
Derselbe bestimmt auch die Klasse, wenn Gebäude aus verschieden kon- 
struirten Bestandtheilen bestehen, oder massive mit nicht massiven Gebäuden zu- 
sammengebaut sind. 
KC. 40. 
Wenn während der Versicherungszeit mit einem Gebäude eine bauliche 
Veränderung vorgenommen wird, oder sonst Umstände eintreten, welche seine 
Versetzung in eine höhere Klasse bedingen oder seine gänzliche Ausschließung be- 
gründen würden) so ist der Versicherte verpflichtet, dem Kreisdirektor binnen drei 
Monaten) nachdem die Aenderung ausgeführt oder die Umstände, welche die 
Feuersicherheit alteriren, eingetreten sind, Anzeige zu machen und sich eine andere 
Klassifikation und Erhöhung der Beiträge gefallen zu lassen. Unterläßt er dies, 
so muß er den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringen Beiträgen, 
welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte entrichten müssen, vom 
Anfange des Jahres, in dem die Anzeige zu machen war, für die Vergangenheit 
— jedoch nicht über einen Zeitraum von fünf Jahren — als Strafe entrichten 
und außerdem die höheren zu wenig gezahlten Beiträge für denselben Zeitraum 
nachzahlen, muß sich auch die Löschung des Gebäudes gefallen lassen, wenn das- 
selbe die Aufnahmefähigkeit verloren hat. 
Wird die vorgekommene Veränderung erst im Falle eines Abbrandes des 
betreffenden Gebäudes entdeckt, so ist der Generaldirektor befugt, einen ent- 
sprechenden Abzug von der Brandvergütigung zu machen oder diese ganz zu 
versagen. « 
Dies letztere tritt auch ein, wenn ein Gebäude ohne Wissen und Genehmi- 
gung der Kreisdirektors auf eine andere Stelle gesetzt ist. 
KC. 41. 
Die Mobilien gehören in der Regel in dieselbe Klasse, in der die Gebäude, 
in denen sie sich befinden) versichert sind, doch können in den allgemeinen Ver- 
sicherungsbedingungen (§F. C.) Unterabtheilungen für einzelne Hauptklassen einge- 
führt und kann der Generaldirektor außerdem autorisirt werden, Gegenstände nach 
dem Grade ihrer Feuergefährlichkeit und ihrer Lage zu andern Gebäuden oder 
Mobilien günstiger oder ungünstiger zu klassifiziren. 
Titel V.
	        
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