Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Titel V. 
Von den Geldmitteln der Sozietät und deren Aufbringung. 
K. 42. 
Die Geldmittel, welche die Berichtigung der Brandvergütigungen und die 
Verwaltung der Sozietät erfordert, werden für jedes Jahr am Anfang desselben 
Praenumerando durch Beiträge der Versicherten aufgebracht. 
Diese Beiträge stufen sich in den verschiedenen Klassen der Gebäude derge- 
stalt ab, daß, wenn die erste Klasse Einen Silbergroschen zahlt, die zweite vier, 
die dritte acht und die vierte sechszehn Silbergroschen zu zahlen hat. 
Nach diesem Verhältniß werden die Beiträge rücksichtlich jeder Klasse für 
sede am Schlusse des Jahres katastrirte Wurzel auf eine runde Summe festge- 
stellt. Bruchpfennige werden für voll gerechnet. 
Für Kirchen und Kirchenthürme werden die Beiträge der Klasse, zu der 
sie gehören, um 50 Prozent herabgesetzt. 
KC. 43. 
Dies Beitragsverhältniß der verschiedenen Klassen kann von fünf zu fünf 
Jahren einer Revision unterworfen und von dem Kommunallandtage von Alt- 
pommern mit Genehmigung des Oberpräsidenten der Provinz abgeändert werden. 
ß. 44. 
Mit den Brandvergütigungen und den Kosten der Verwaltung der Sozietät 
ist alljährlich ein Beitrag für den Reservefonds auszuschreiben. Die Höhe des- 
selben ist von der Landstube im Voraus zu bemessen und dem nächsten Land- 
tage zur Beschlußnahme vorzutragen. Der Landtag entscheidet über die Ange- 
messenheit des Betrages, ist auch befugt, wenn der Reservefonds eine ihm genü- 
gend scheinende Höhe erreicht hat, die fernere Ausschreibung von Beiträgen für 
denselben ganz oder zeitweise zu suspendiren. 
Einziehung der Beiträge. 
KC. 45. 
Die Landstube stellt im Dezember jeden Jahres den muthmaßlichen Be- 
darf von Geldmitteln für das folgende Jahr auf Grund der bisherigen Er. 
fahrungen fest und der Generaldirektor repartirt ihn nach dem Generalkataster 
auf die einzelnen Gebäudeklassen und fertigt die ortschaftsweise zusammengestellte 
Generaldesignation der einzelnen Kreise den Kreisdirektoren zu, welche sie auf 
die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke ausschreiben und binnen vier Wochen 
durch die Ortserheber einziehen und an die Kreiskasse abführen lassen. 
(Fr. 7953) Die 
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Immoblliat · 
versicherung.
	        
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