Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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technischen Instanzen festgestellt werden wird, auszuführen und die gemeinschaft. 
lichen Entwässerungswerke zu unterhalten, soweit hierzu nicht bereits andere In- 
teressentschaften oder Private verpflichtet sind. - 
SollteesspäteretwaerforderlichwerdcmnochandereArbeitendan- 
teresse der Entwässerung zur Ausfuͤhrung zu bringen, so sind auch diese Arbeuͤen 
auf Kosten des Verbandes herzustellen, wenn selbige die Zustimmung der Mehr— 
zahl der Interessenten gefunden und höheren Orts genehmigt sind. 
Die künftige Räumung und Instandhaltung der unteren Crempau von 
Steinburg bis zu der Einmündung in die Stör, der Bau und die Unterhaltung 
der Borsflether Verlatschleuse und des Divingers bei Crempe verbleiben den 
Interessentschaften und Privaten, die hierzu bisher verpflichtet sind. 
Auch für die obere Crempau von Steinburg bis zum Hahlenbroocker 
Paßsiel sind diejenigen Auschläge, welche unverändert bleiben, nach wie vor von 
den bisher Bflichtigen zu unterhalten; für diejenigen Austrecken und Durchstiche 
dagegen, welche bei Ausführung des Projekts neu angelegt oder wesentlich ver- 
äindert werden, fällt die Anlegung sowohl als die Unterhaltung der Genossen- 
schaft zu. 5 
Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet, dem Verbande von seinen Grund- 
stücken diejenigen Flächen, welche zur Ausführung des Meliorationsplans erfor- 
derlich sind, insoweit ohne Entschädigung abzutreten, als dieselben bereils als 
Wasserlauf oder als Scheidegraben bestanden haben. Streitigkeiten hierüber 
werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden. Außerdem 
wird dem Verbande für alle zur vollständigen Ausführung des Meliorations- 
plans und der damit in Verbindung stehenden Anlagen, sowie für den etwa 
nöthig werdenden Austausch von Grundstücken durch Verschiebung der Grenzen 
das Expropriationsrecht verliehen. Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt 
im Mangel der Einigung nach Vorschrift des Patents vom 28. Oktober 1811., 
betreffend die Ueberlassung eines Grundstücks zum öffentlichen Gebrauch, und der 
Verordnung vom 20. November 1811. wegen Ernennung beständiger Taxatoren. 
S. 4. 
Die Kosten der Ausführung des Meliorationsplans und der etwaigen 
ferneren Anlagen) sowie die Unterhaltungskosten, insoweit diese der Genossen- 
schaft obliegen, werden von den Genossen des Verbandes durch Geldbeiträge 
nach Maßgabe eines Katasters aufgebracht. — In diesem Kataster sind die be- 
tbeiligten Grundstücke nach Verhältniß des durch die Melioration abzuwendenden 
Schadens und herbeizuführenden Vortheils in vier Klassen zu theilen, von denen 
Klasse II pro Morgen 4 Sgr. 
III. - 2 
- IV. - 2 1 - 
als einfachen Beitrag zahlt. 
Die Aufstellung des Katasters erfolgt durch zwei von der Regierung zu 
Schleswig zu ernennende Boniteure, unter Leitung eines Königlichen Kommissarius. 
(Fr. 7956.) 19° Die
	        
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