Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an 
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des 
Bescheides an gerechnet, bei dem Verbandsdirektor angemeldet werden muß. Das 
Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach Stimmenmehr- 
beit.— eEn welteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt 
die Kosten. « 
Das Schiedsgericht wird für jeden Fall so gebildet, daß der Vorstand 
einen Schiedsrichter, der oder die betheiligten Rekurrenten einen Schiedörichter 
wählen und daß beide Schiedsrichter den Obmann bestimmen, welcher den Vorsitz 
führt. Zu Mitgliedern des Schiedsgerichts können nur großjährige, verfügungs- 
fähige unbescholtene Männer gewählt werden, die nicht zum Verbande gehören. 
Wenn von dem oder den betheiligten Rekurrenten nicht binnen vier Wochen vom 
Tage des Abganges der schriftlichen Aufforderung des Vorstandes diesem ein 
geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht wird, so erfolgt die Wahl desselben 
durch den Landrath des Steinburger Kreises. Wenn von mehreren Rekurrenten 
einzelne sich der Wahl enthalten) so sind sie an die Wahl der übrigen gebunden. 
F. 10. 
Der Verband ist dem Oberaufsichtsrecht des Staates unterworfen. Dieses 
Recht wird von dem Kreislandrathe, der Regierung in Schleswig als Landes. 
polizeibehörde und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maßgabe dieses Statuts und im Uebri- 
gen in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche gesetzlich den Aufsichts- 
ehörden der Gemeinden zustehen. 
F. 11. 
Abänderungen dieses Statuts können nur mit landesherrlicher Geneh- 
migung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Januar 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
(NTr. 7950—7957. (Jr. 7957.)
	        
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