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Schema zu den Obligationen.
Preußische Oberlausitz, Regierungsbezirk Ciegnitz.
(Stadtwappen.)
Littr +
Obligation der Stadt Lauban
über
.................... Thaler Preußisch Kurant.
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vvvor
geserig (Gesetz Samml. von 18. S. 9o o
1. Der Magistrat der Stadt Lauban beurkundet und bekennt hiermit,
daß der Inhaber dieser Obligation ein der gedachten Stadt dargeliehenes Kapital
von Thalern, geschrieben Thalern Preußisch Kurant, dessen
Empfang hiermit Namens der Stadtgemeinde bescheinigt wird, von der letzteren
zu fordern hat. Diese Summe bildet einen Theil des zu Kommunalzwecken auf
Grund des Allerhöchsten Peiollgiuns vom .. . . .. . .. . . . .. aufgenommenen
Darlehns von 100,000 Thalern. 6
2. Die Rückzahlung dieses Gesammtdarlehns geschieht vom Jahre 1872.
ab binnen spätestens 31 Tahren aus einem Tilgungsfonds nach Maßgabe des
festgestellten und genehmigten Tilgungsplanes. Diesem Tilgungsfonds werden
dem Tilgungsplane gemäß jährlich Ein und einhalb Prozent des gesammten
Kapitals als feste Tilgungsrente, sowie sämmtliche ersparte Zinsen von den ge-
tilgten Schuldbeträgen zugeführt und auf den Stadthaushalts-Etat übernommen.
3. Die einzulösenden Schuldverschreibungen werden durch das Loos
bestimmt. «
Die Ausloosung erfolgt im Monat August jeden Jahres, zuerst im
August 1872.
Der Stadtgemeinde Lauban bleibt jedoch das Recht vorbehalten, nicht nun
den Tilgungsfonds zu verstärken, oder sämmtliche umlaufende Obligationen auf
einmal zu kündsgen, sondern auch an Stelle des Ausloosungsverfahrens, jedoch
unbeschadet der Höhe der planmäßigen Tilgung) ganz oder theilweise den frei-
händigen Ankauf der Obligationen treten zu lassen.
Den Gläubigern steht kein Kündigungsrecht zu.
4. Die ausgeloosten, bezlehungsweise gekündigten Schuldverschreibungen
werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des
Termins,) an welchem die Rückzahlung der Darlehnsvaluta erfolgen soll, öffent-
lich bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung erfolgt mindestens drei Monate vor dem Zahlungs-
termine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Liegnitz, in dem Staats.
anzelger, in mindestens einem Laubaner Lokalblatte und in der Schlesischen Zeitung.
here Bestimmung der Lokalblätter, sowie die Wahl eines anderen Blattes,
wenn
Die nä