Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Schema zu den Obligationen. 
Preußische Oberlausitz, Regierungsbezirk Ciegnitz. 
(Stadtwappen.) 
Littr + 
Obligation der Stadt Lauban 
über 
.................... Thaler Preußisch Kurant. 
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vvvor 
geserig (Gesetz Samml. von 18. S. 9o o 
1. Der Magistrat der Stadt Lauban beurkundet und bekennt hiermit, 
daß der Inhaber dieser Obligation ein der gedachten Stadt dargeliehenes Kapital 
von Thalern, geschrieben Thalern Preußisch Kurant, dessen 
Empfang hiermit Namens der Stadtgemeinde bescheinigt wird, von der letzteren 
zu fordern hat. Diese Summe bildet einen Theil des zu Kommunalzwecken auf 
Grund des Allerhöchsten Peiollgiuns vom .. . . .. . .. . . . .. aufgenommenen 
Darlehns von 100,000 Thalern. 6 
2. Die Rückzahlung dieses Gesammtdarlehns geschieht vom Jahre 1872. 
ab binnen spätestens 31 Tahren aus einem Tilgungsfonds nach Maßgabe des 
festgestellten und genehmigten Tilgungsplanes. Diesem Tilgungsfonds werden 
dem Tilgungsplane gemäß jährlich Ein und einhalb Prozent des gesammten 
Kapitals als feste Tilgungsrente, sowie sämmtliche ersparte Zinsen von den ge- 
tilgten Schuldbeträgen zugeführt und auf den Stadthaushalts-Etat übernommen. 
3. Die einzulösenden Schuldverschreibungen werden durch das Loos 
bestimmt. « 
Die Ausloosung erfolgt im Monat August jeden Jahres, zuerst im 
August 1872. 
Der Stadtgemeinde Lauban bleibt jedoch das Recht vorbehalten, nicht nun 
den Tilgungsfonds zu verstärken, oder sämmtliche umlaufende Obligationen auf 
einmal zu kündsgen, sondern auch an Stelle des Ausloosungsverfahrens, jedoch 
unbeschadet der Höhe der planmäßigen Tilgung) ganz oder theilweise den frei- 
händigen Ankauf der Obligationen treten zu lassen. 
Den Gläubigern steht kein Kündigungsrecht zu. 
4. Die ausgeloosten, bezlehungsweise gekündigten Schuldverschreibungen 
werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des 
Termins,) an welchem die Rückzahlung der Darlehnsvaluta erfolgen soll, öffent- 
lich bekannt gemacht. 
Die Bekanntmachung erfolgt mindestens drei Monate vor dem Zahlungs- 
termine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Liegnitz, in dem Staats. 
anzelger, in mindestens einem Laubaner Lokalblatte und in der Schlesischen Zeitung. 
here Bestimmung der Lokalblätter, sowie die Wahl eines anderen Blattes, 
wenn 
Die nä
	        
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