Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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aussetzungen des Erlasses vom 18. September 1861. (Gesetz Samml. S. 790.), 
seit dem 1. Januar 1863. aufgehört hat. 
Dieser Erlaß ist nebst dem Nachtrage durch die Gesetz Sammlung zu ver- 
öffentlichen. - 
Berlin, den 29. Januar 1872. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
Nachtrag 
zu dem 
Revidirten Reglement für die Westphälische Provinzial-Feuersozietät 
vom 26. September 1859.) Gesetz Samml. S. 477. f. 
Vergl. Verordnung vom 31. Mai 1865. (Gesetz Samml. S. 561. ff.). 
Des oben bezeichnete Reglement lautet fortan an den nachstehend gedachten 
Stellen wie folgt: . 
(. u. 
Gasfabriken zum öffentlichen Gebrauche können nach dem Ermessen der 
Direktion in Versicherung genommen werden. 
K. 55. · 
Der Versicherte ist verpflichtet dafür zu sorgen, daß an dem vom Brande 
betroffenen Gebäude vor beendeter Schadensaufnahme ohne Erlaubniß des Bürger- 
meisters (Amtmanns) keine Veränderungen vorgenommen und die vom Brande 
übrig gebliebenen Theile gegen weiteren Schaden und Entwendung geschützt wer- 
den. Eine schuldbare Vernachlässigung dieser Pflichten hat eine von der Direk. 
tion geeltesende und zur Sozietätskasse fließende Geldstrafe von 5 bis 50 Thalern 
zur Folge. 
S. 55. a. 
Wemn der Versicherte die zur Löschung oder Ethaltung seiner Gebäude zu 
Gebote stehenden Mittel absichtlich nicht anwendet, deren Anwendung gar ver- 
indert oder zu verhindern versucht, oder wenn durch ihn selbst oder mit seinem 
issen und Willen durch Andere ungerechtfertigte Zerstörungen an den ver- 
sicherten Gebäuden oder deren Pantinenzien i oder nach dem Brande 
absichtlich vorgenommen oder Ueberbleibsel derselben bei Seite geschafft und bei 
der Abschätzung verheimlicht werden) so geht er jedes Anspruches auf Entschä- 
digung verlustig. g 6s 
In den Fällen der unfreiwilligen Löschung gemäß den SK. S. 9. 10. 30. 46. 
hat die Direktion durch den Bürgermeister (Amtmann) Einsicht des 9hekenbuch 
neh-
	        
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