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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 10 —
(Nr. 7961.) Gesetz, betreffend die Verwendung der der Staatskasse im Jahre 1872. auf Zoll-
und Steuerkredite zufließenden einmaligen Einnahmen. Vom l5b. Fe-
bruar 1872.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Die durch das Gesetz vom 10. März 1870.) betreffend Abänderungen
des Gesetzes vom 17. Februar 1868. über die Aufnahme einer Anleihe von
40 Millionen Thaler zu Bedürfnissen der Eisenbahnverwaltung (Gesetz= Samml.
S. 250.), ertheilte Ermächtigung zur Ausgabe von Verschreibungen der kon-
solidirten Anleihe (Gesetz vom 19. Dezember 1869.) Gesetz Samml. S. 1197.)
im Betrage von 20 Millionen Thaler wird in Höhe einer Summe von neun
Millionen Thaler außer Kraft gesetzt.
V.. 2.
Die Ausgaben, zu deren Deckung dieser Betrag der aufsunehmenden An-
leihe bestimmt war, sind in Höhe von neun Millionen Thaler aus den ein-
maligen Einnahmen zu bestreiten, welche der Staatskasse dadurch zufließen, daß
vom 1. Januar 1872. ab die Kreditirung von Eingangs= und Ausgangsabgaben,
von Salzsteuer, von Rübenzuckersteuer und Branntweinsteuer für Rechnung des
Deutschen Reichs stattfindet.
G. 3.
Der Restbetrag dieser einmaligen Einnahmen (§. 2.) ist zur Ablösung
solcher den Staatshaushalts-Etat belastenden Passivrenten und anderen Verpflich-
t —- welche zum zwanzigfachen Betrage ihres Geldwerthes ab-
öslich sind.
Jahrgang 1872. (Nr. 7901—7962.) 21 F. 4.
Ausgegeben zu Berlin den 1. März 1872.