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(Nr. 7963.) Geseh, betreffend die Aufhebung der Abgaben von Gesindebüchern. Vom
21. Februar 1872.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen für den Umfang der Monarchie, mit Ausschluß der Hohengollernschen
Lande, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
F. 1.
Die vom 1. März 1872. ab zur amtlichen Ausfertigung gelangenden
Gesindedienstbücher müssen nach einem im ganzen Umfange der Monarchie gleich-
mäßig zur Anwendung kommenden, von dem Minister des Innern vorzuschreiben-
den Muster gedruckt und eingerichtet sein. Wer die Ausfertigung eines Gesinde-
buches verlangt, hat das dazu zu verwendende Formular zu beschaffen und der
ausfertigenden Behörde vorzulegen.
Die Herstellung und der Verkauf dieser Formulare unterliegt nur den
allgemeinen gewerbesteuerlichen und gewerbepolizeilichen Vorschriften.
g. 2.
Jedes vom 1. März 1872. ab in Preußen amtlich ausgefertigte Gesinde-
dienstbuch kann im ganzen Umfange der Monarchie zur Eintragung von Dienst-
zeugnissen gebraucht werden.
In wie weit die vor dem bezeichneten Tage ausgefertigten Gesindedienst-
bücher fernerhin auch außerhalb des Geltungsbereiches derjenigen gesetzlichen Vor-
schriften, auf Grund deren sie ausgefertigt sind, zur Eintragung von Dienstzeug-
nissen gebraucht werden können) hat der Minister des Innern zu bestimmen.
. 3.
Vom 1. März 1872. ab werden die bestehenden Stempelabgaben von
Gesindedienstbüchern und Gesinde-Entlassungsscheinen aufgehoben und dürfen
weder Gebühren noch sonstige Abgaben für die Ausfertigung, Vorzeigung und
Visirung der Gesindedienstbücher oder für die Beglaubigung der Dienstzeugnisse
in denselben erhoben werden. .
Von demselben Zeitpunkte ab wird der gesetzliche Preis der zu den See-
fahrtsbüchern zu verwendenden Formulare von 12 Sgr. 6 Pf. auf 2 Sgr. 6 f.
für das Exemplar ermäßigt.
S. 4.
Alle diesem Gesetze entgegenstehende Vorschriften, insbesondere der §. 2.
der Verordnung vom 29. September 1846. (Gesetz Samml. S. 467.) und die
Position „Gesinde-Entlassungsscheine“ im Tarife zum Stempelgesetze vom 7. März
1822. (Gesetz Samml. S. 80.) treten vom 1. März 1872. ab außer Kraft.
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