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g. 5.
Die Minister des Innern und der Finanzen sind mit der Ausführung
dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Februar 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. Camphausen. Falk.
(Nr. 7964.) Vertrag zwischen Preußen und Sachsen wegen der Herstellung einer Eisenbahn
von Lübbenau über Kamenz nach Radeberg. Vom 14. Dezember 1871.
Se.# Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Mazjestät
der König von Sachsen, von dem Wunsche geleitet, die zwischen den Staats-
gebieten von Preußen und Sachsen bestehenden Eisenbahnverbindungen zu erwei-
tern, haben zum Zwecke elner hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevoll-
mächtigten ernannt:
Seine Mgjestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Ministerialdirektor der Eisenbahnverwaltung Julius
Alegander Theodor Weishaupt,
Allerhoͤchstihren Geheimen Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm
Jordan;
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister am Königlich Preußischen Hose, Geheimen Rath
Hans v. Könneritz,
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befun-
denen Vollmachten, unter Vorbehalt der Ratifikation, über folgende Punkte über-
eingekommen sind.
Artikel 1.
Die Königlich Preußische und die Königlich Sächsische Regierung ver-
pflichten sich, unter ausdrücklicher Aufhebung des zwischen ihnen wegen der Her-
stellung einer Eisenbahn von Radeberg über Kamenz nach Cottbus beziehungsweise
Spremberg am 15. August 1868. abgeschlossenen, jedoch bisher nicht zur Aus-
führung gelangten Vertrages, hierdurch gegenseitig, eine Eisenbahn von Radeberg
(FNr. 7963—7964.) über