Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 162 — 
über Kamenz nach Lübbenau zuzulassen und die Vollendung des Baues nebst der 
Eröffnung des Betriebes derselben bis Ende 1873. herbeizuführen. 
Die Königlich Sächsische Regierung, welche den Bau der Eisenbahn von 
Radeberg bis Kamenz bereits vollendet hat, verpflichtet sich, auch den weiteren 
innerhalb des Königreichs Sachsen liegenden Theil der Bahn für unmittelbare 
Rechnung der Staatskasse ausführen zu lassen. 
Die Königlich Preußische Regierung hat der in Berlin domizilirenden 
Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft unter dem 9. Oktober d. I. die Konzession 
#um Bau des innerhalb des Königreichs Preußen liegenden Theiles der Bahn 
ertheilt. 
Artikel 2. 
Der Punkt, wo die Landesgrenze von der Bahn überschritten werden soll, 
wird nötbigenfalls durch deshalb beiderseitig abzuordnende technische Kommissarien 
näher bestimmt werden. 
Artikel 3. 
Beide Hohe kontrahirenden Regierungen crachten es den Verkehrsinteressen 
für entsprechend, daß der Betrieb von der Landesgrenze bis Kamenz und auf der 
Strecke von der Landesgrenze bis Lübbenau ein und derselben Verwaltung über- 
tragen werde. Die Königlich Sächsische Regierung behält sich daher vor, mit 
der Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft wegen Vereinbarung eines entsprechenden 
Betriebs-Ueberlassungsvertrages Verhandlungen führen zu lassen und wird die 
Königlich Preußische Regierung von dem Ergebnisse, welches geeigneten Falles 
auch die Frage der Besteuerung des Betriebes auf der im Königlich Sächsischen 
mi belegenen Bahnstrecke zu umfassen hat, binnen Jahresfrist in Kennt- 
niß setzen. 
Für den Fall, daß durch die bezüglichen Verhandlungen binnen der ge- 
dachten Frist kein Abkommen erzielt werden sollte, welches von den beiderseitigen 
Regierungen zur Ertbeilung der einer jeden von Ihnen hierdurch vorbehaltenen 
Genehmigung geeignet befunden würde, sind beide vertragschließende Regierungen 
schon jetzt darüber einverstanden, daß alsdann die Berlin-Görlitzer Eisenbahn- 
gesellschaft gehalten sein soll, auch den Betrieb auf der Strecke von der Grenze 
bis Kamenz mit zu übernehmen. Beide Regierungen werden sich in diesem Falle 
über die betreffenden näheren Bedingungen verständigen. 
Artikel 4. 
Die Spurweite der Bahn soll in Uebereinstimmung mit den anschließenden 
Bahnen überall gleichmäßig vier Fuß acht und einen halben Zoll Englischen 
Maaßes im Lichten der Schienen betragen. 
Artikel 5. 
Man ist darüber einverstanden, daß in beiden Staatsgebieten bei Inangriff- 
nahme des Baues sogleich das für die Anlegung von zwei Geleisen erforderliche 
Grundeigenthum zu erwerben und zur Verfügung bereit zu halten ist. Vorläufig 
soll die Bahn jedoch nur eingeleisig hergestellt werden. Bei dem Eintritte de 
. L-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.