Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Die Betriebsbeamten sind rücksichtlich der Disziplin der kompetenten Auf- 
sichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates) in 
welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Artikel 9. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und 
die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als moglich, 
spätestens aber binnen sechs Wochen, in Berlin bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtig- 
ten unterzeichnet und besiegelt worden. 
So geschehen Berlin, den 14. Dezember 1871. 
(L. S.) Julius Alexander Theodor Weishaupt. 
(I. 8.) Paul Ludwig Wilhelm Jordan. 
(L. 8.) Hans v. Könneritz. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifika- 
tions-Urkunden bewirkt worden. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Verlin, Uetruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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