— 167 —
Durchschnitte der Jahre beziehen kann, nach dem Zustande und der Wirthschafts-
art der pflichtigen Grundstuͤcke zur Zelt der Ablösung sachverständig zu bemessen.
seß Beim Getreide ist dieser Ertrag in Körnern und in Stroh besonders fest-
zusetzen.
6 Celdwerth der Naturalfrüchte bestimmt sich nach den Vorschriften
er 5. und 6.
Von dem Rohertrage werden die Kosten in Abzug gebracht, welche der
Berechtigte aufwenden muß, um den Reinertrag zu erhalten. .-""
Den Sachverständigen bleibt überlassen zu beurtheilen, inwieweit die vor-
zulegenden Zehnt= und ähnlichen Register, Grundsteuerkataster, sowie andere nach
ihrem Ermessen einzuziehende Nachrichten ohne Vermessung und Bonitirung für
die von ihnen vorzunehmenden Feststellungen ausreichend 3 .
C. 8.
Feste jährliche Geldabgaben werden nach ihrem Jahresbetrage in Rech-
nung gestellt. -.,
Ist eine feste Geldabgabe nicht alljährlich, sondern nach Ablauf einer be-
stimmten Anzahl von Jahren zu entrichten, so wird ihr Betrag durch die Zahl
dieser Jähre getheilt und der Quotient stellt alsdann den Jahreswerth der Ab-
gabe dar. -
Sind die Geldabgaben ihrem Betrage nach nicht feststehend oder nicht
innerhalb bestimmter Fristen wiederkehrend) so ist der durchschnittliche Jahresertrag
derselben sachverständig zu bemessen.
C. 9.
Die Gegenleistungen, welche dem Berechtlgten gegenüber dem Verpflich-
teten obliegen, werden, soweit sie nach dem gegenwärtigen Gesetze ablösbar sind,
nach den Vorschriften der §S#§. 5. bis 9. ebenfalls auf eine Jährlichkeit gebracht
und wird deren Werth von dem Jahreswerth der Leistungen abgerechnet. «
Ergiebt sich dabei ein Ueberschuß für den Verpflichteten, so ist dieser dafür
ebenso zu entschädigen, wie der Berechtigte für den Mehrwerth der Leistungen
abzufinden sein würde. Eine Ausnahme hiervon findet nur statt, wenn dem
Bercchtigten aus einem besonderen Rechtsgrunde die Befugniß zusteht, wider den
Willen des Verpflichteten auf die Leistung zu verzichten und sich dadurch von den
Gegenleistungen zu befreien. K
Bei der Auseinandersetzung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes findet
weder eine Ermäßigung der Abfindung wegen der den pflichtigen Grundstücken
auferlegten oder aufzuerlegenden Grundsteuer, noch auch eine Umschreibung der
von den berechtigten Grundstücken für die abgelösten Reallasten zu entrichtenden
Steuern auf die verpflichteten Grundstücke statt. -
Dagegen haben im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau die
Realberechtigten die nach Vorschrift der S#. 16. ff. des Nassauischen Steueredikts
vom 10./14. Februar 1809. von dem Inhaber des verpflichteten Gutes für die
Reallasten mit Vorbehalt des Rückgriffs bezahlten Grundsteuern dem Letzeren
in demselben Termine wie bisher bis zum 1. * zu erstatten.
r. 7965.) .