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In Ansehung der Rechte dritter Personen, sowie des ganzen Auseinander-
setzungsverfahrens und Kostenwesens finden dabei dieselben Vorschriften Anwen-
dung, welche in diesen Beziehungen bei Ablösungen in dem Ostrheinischen Theile
des Regierungsbezirks Coblenz gelten.
C. 10.
In dem Kreise Biedenkopf und dem Amte Vöhl liegt dle Ausführung
dieses Gesetzes der Generalkommission in Kassel ob.
Dabei finden in Ansehung der Rechte dritter Personen, sowie des ganzen
Auseinandersetzungsverfahrens und Kostenwesens dieselben Vorschriften Anwen-
burg, welche in diesen Beziehungen bei Ablösungen in der Provinz Westphalen
gelten.
g. 20.
In Streitigkeiten über Theilnehmungsrechte und deren Umfang, sowie
überhaupt wegen solcher Rechtsverhältnisse, welche, abgesehen von den Bestim-
mungen dieses Gesetzes, Gegenstand eines Prozesses im ordentlichen Rechtswege
hätten werden können,) hat in letzter Instanz das Ober-Appellationsgericht fn
Berlin zu entscheiden. Dabei kommen die für dieses Gericht geltenden Bestim-
mungen über die Rechtsmittel und die dafür bestehenden Prozeßvorschriften zur
Anwendung.
. 21.
Alle bisherigen Vorschriften über Gegenstände, worüber das gegenwärtige
Gesetz Bestimmungen enthält, werden, insoweit sie mit demselben unvereinbar
sind, außer Kraft gesetzt.
Die auf Grund solcher Vorschriften oder sonst rechtsverbindlich erfolgten
Festsetzungen über die Art und Höhe der Entschädigung und über das Kosten-
beitragsverhältniß bleiben in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. Camphausen. Falk.
(Nr. 7966.)