Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr.  7967.)  Verordnung)  betreffend  die  Ausführung  des  Gesehes  wegen  Erweiterung  der
Provinzialverbände  der  Provinz  Sachsen  und  der  Rheinprovinz.  Vom
24.  Februar  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  auf  Grund  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage,  betreffend  die
Erweiterung  der  Provinzialverbände  der  Provinz  Sachsen  und  der  Rheinprovinz,
was  folgt:

Artikel  1.

Behufs  Theilnahme  an  der  Wahl  eines  Abgeordneten  zum  Sächsischen
Provinziallandtage,  sowie  der  Stellvertreter  desselben  tritt  die  Enklave  Kaulsdorf
dem  nach  Artikel  2.  C.  1.  d.  der  Verordnung  vom  17.  Mai  1827.)  betreffend
die  nach  dem  Gesetze  vom  27.  März  1824.  wegen  Anordnung  der  Provinzialstände
  in  der  Provinz  Sachsen  vorbehaltenen  Bestimmungen  (Gesetz-  Samml.
S.  47.))  für  die  Landgemeinden  der  Kreise  Naumburg)  Zeitz  und  Ziegenrück
bestehenden  Wahlbezirke  4

Artikel  2.

Die  Gemeinden  des  Kreises  Meisenheim  mit  Einschluß  der  Stadt  Melsenheim
  erhalten  ihre  Vertretung  auf  dem  Provinziallandtage  der  Rheinprovinz  im
Stande  der  Landgemeinden  und  werden  Behufs  Theilnahme  an  der  Wahl  eines
Abgeordneten  und  dessen  Stellvertreters  mit  dem  durch  Meinen  Erlaß  vom
2.  Januar  1865.  gebildeten  fünften  Wahlbezirke  des  Regierungsbezirks  Coblenz
(Kreuznach,  Simmern)  vereinigt.

zirkundig  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Februar  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

Redigirt  im  Büreau  bes  Staats-Ministeriums.
Verlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).  E