Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr. 7971.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Königsberger Landkreises im Betrage von 100,000 Thalern IV. Emission. 
Vom 24. Jannar 1872. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Königsberger Landkreises, im gleich- 
namigen Regierungsbezirke, auf dem Kreistage vom 23. Januar 1869. beschlossen 
worden, die zur Ausführung der vom Klteise unternommenen Chausseebauten, 
außer den durch die Privilegien vom 31. Mai 1865.) 27. Januar 1868. und 
5. Juli 1870. genehmigten Anleihen von resp. 100,000 Thalern, 117,000 Tha- 
lern und 38,000 Thalern, erforderlichen Geldmittel im Wege einer ferneren 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu 
diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
100,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemähheit 
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
bis zum Betrage von 100,000 Thalern, in Buchstaben: Einhundert Tausend 
Thalern, welche in folgenden Apoints: 
30,000 Thaler à 1000 Thaler 30 Stück, 
30,000 à 500 60 
- 
30,000 à 100. — 300 
50000 à 50 = 100 
50000 bS 25. — 200 
= 100,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent schrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung Lihrach vom Jahre 1873. ab mit jährlich wenigstens 3350 Thalern 
zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Ge- 
nehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. - 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. · 
Gegeben Berlin, den 24. Januar 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
Pro-
	        
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