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(Nr. 7975.) Geseh, betreffend die Beaussichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens.
Vom 11. März 1872.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rr.
verordnen, in Ausführung des Artikels 23. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Ja-
nuar 1850., mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für den Umfang
der Monarchie, was folgt:
« — §.1.
Unter Aufhebung aller in einzelnen Landestheilen entgegenstehenden Be-
stimmungen cht die Aufsicht über alle öffentlichen und Privat-Unterrichts= und
Erziehungs-Anstalten dem Staate zu.
Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Be-
amten im Auftrage des Staates.
S. 2.
DOie Ernennung der Lokal- und Kreis-Schulinspektoren und die Abgren-
zung ihrer Aufsichtsbezirke gebührt dem Staate allein.
Der vom Staate den Inspektoren der Volksschule ertheilte Auftrag ist,
sofern sie dies Amt als Neben- oder Ehrenamt verwalten, jederzeit widerruflich.
Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehohen.
C. 3.
Unberührt durch dieses Gesetz bleibt die den Gemeinden und deren Organen
ustehende Theilnahme an der Schulaufsicht, sowie der Artikel 24. der Verfas-
sungzellekunde vom 31. Januar 1850.
« §.4.
DerMinisterbergeistlichen,UnterrichtöiundMedizinalangelegenheiten
wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. März 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk.
Mr. 7975 -7976) r. 7876.)