Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 253 — 
Provinz Pommern, Regierungsbezirk Stettin. 
(Wolliner Stadtwappen.) 
Obligation 
der 
Stadt Wollin, Kreis Usedom-Wollin, 
Littr. ..... —iiie 
über 
.......... Thaler Preußisch Kurant. 
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vtvor . . .. 
(Gesetz= Samml. pro 1872. S. ) 
  
Wir Magistrat der Stadt Wollin urkunden und bekennen hierdurch, daß der 
Inhaber dieser Obligation ein der Stadt dargeliehenes Kapital vodooo . 
Thalern Preußisch Kurant, dessen Empfang wir bescheinigen, von der hiesigen 
Stadtgemeinde zu fordern hat. 
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zu Kommunalzwecken auf Grund 
des Allerhöchsten Privilegiums vvrvro. aufgenommenen Darlehns 
von 20,000 Thalern. « 
Die Rückzahlung dieses Gesammtdarlehns von 20,000 Thalern geschieht 
vom Jahre 1873. ab binnen spätestens 37 Jahren nach Maßgabe des festge. 
stellten Tilgungsplanes dergestalt, daß die in diesem mit jährlich Einem Prozent 
des gesammten Anleihekapitals, unter Hinzurechnung der durch die Tilgung 
ersparten Zinsen, ausgeworfene Amortisationsrate in den Stadthaushalts-Etat 
aufgenommen und aus diesem Tilgungsfonds die Obligationen eingelöst werden. 
r Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos 
estimmt. 
Die Stadtgemeinde Wollin behält sich das Recht vor, den Tilgungsfonds 
durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende 
Schuldverschreibungen auf einmal zu kündigen. Den Inhabern der Obligationen 
steht kein Kündigungsrecht zu. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuld- 
verschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Be- 
träge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll) öffentlich 
bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Zahlungs- 
termine in dem Deutschen Reichsanzeiger, in dem Amtsblatte der Königlichen 
Regierung zu Stettin und in einer in Stettin erscheinenden, mit Zustimmung 
der dortigen Königlichen Regierung auszuwählenden Zeitung. Sobald eines 
dieser Blätter eingehen sollte, wird an Stelle desselben ein anderes vom Magistrate 
mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Steitin bestimmt werden. 
(Nr. 7978) Die
	        
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