Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Die Ausloosung erfolgt alljährlich im Monat Februar durch den Magistrat. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen findet vom 1. Oltober desselben 
Jahres ab statt, in welchem die Ausloosung erfolgt ist. Bis zu dem Tage, an 
welchem solchergestalt das Kapital zurückzuzahlen ist, wird dasselbe in halbjährigen 
Terminen, am 1. April und I. Oktober, mit fünf Prozent jährlich vechinst 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals geschieht gegen bloße Rück. 
abe der ausgegebenen Zinskupons, bezlehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
5 der Stadthauptkasse in Wollin in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins 
folgenden Zeit. Auch werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an 
hage städtische Kassen in Zahlung genommen. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibun 
find auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen. 
Die ausgeloosten, beziehungsweise gekündigten Kapitalbeträge, welche inner- 
halb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie 
die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig 
eworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde Wollin. 
In Ansehung der verlorenen und vernichteten Obligationen finden die auf die 
Staatsschuldscheine Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 
1819. wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter 
Staatspapiere I#§. 1. bis 12. mit nachstehenden näheren Bestimmungen An- 
wendung: 
a) die im §. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Magistrat 
in Wollin gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschäfte und Be- 
fugnisse zustehen, die nach der angeführten Verordnung dem Schatmini- 
sterium zukommen; gegen die Verfügungen des Magistrats findet Rekurs 
an die Königliche Regierung zu Stettin statt; 
b) das im §. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem König- 
lichen Kreisgerichte in Cammin; , 
c)dieinden§§.6.9.und12.jenerVerordnungvorgeschriebenenBekannt- 
machungen sollen durch diejenigen Blätter geschehen, durch welche die 
ausgeloosten Obligationen veröffentlicht werden; 
4) an die Stelle der im §#. 7. jener Verordnung erwähnten sechs Zahlungs- 
termine sollen vier, an die Stelle des in den §§. 8. und 9. erwähnten 
achten Zahlungstermins soll der fünfte treten. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist anmeldet und den stattgehabten Besitz der Kupons durch Vor- 
eigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach 
—3 Nauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht 
zum Vorschein gekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons ausgegeben; 
die ferneren Zinskupons werden für fünfjährige Perioden ausgegeben werden. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Stadthaupt- 
kasse in Wollin gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten
	        
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