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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 15.
(Nr. 7979.) Gesetz, betreffend die Ueberweisung einer Summe von jährlich 142,000 Thalern
und eines Kapitals von 40,680 Thalern an den kommunalständischen Ver-
band des Regierungsbezirks Wiesbaden. Vom 11. März 1872.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
F. 1.
Dem kommunalständischen Verbande des Regierungsbezirks Wiesbaden
wird zur eigenen Verwaltung und Verwendung für folgende Zwecke, und zwar:
1) zur Bestreitung der Kosten des Neubaues chaussirter Verbindungsstraßen
mit Ausschluß der auf Kosten des Staates bereits zur Ausführung ge-
nehmigten Straßenbauten im Kreise Biedenkopf:
a) von Hatzfeld bis zur Biedenkopf. Battenberger Straße,
b) von Battenberg bis zur Frankenberg. Marburger Straße, und
) von Niederscheld über Lixfeld nach Breitenbach und Momshausen
oder Dautpbe, sowie zur Unterstützung des Gemeindewegebaues, und
2) zur Fürsorge für die Irren und Taubstummen, insbesondere zur Unter-
haltung der mit ihrem gesammten Vermögen in die Verwaltung des
kommunalständischen Verbandes übergehenden Irren-Heil- und Pflege-
anstalt zu Eichberg und des Taubstummen-Instituts zu Camberg,
die Summe von jährlich 142,000 Thalern vom 1. Januar 1872. ab aus den
Staatshaushalts. Einnahmen eigenthümlich überwiesen und ist diese Summe daher
fortan auf das Ordinarium des Staatshaushalts-Etats zu setzen.
Vorbehalten bleibt, im Wege der Gesetzgebung die technische Bauleitung,
sowie die Unterhaltung der auf Grund dieses Gesetzes neu zu erbauenden Chausseen
unter Regulirung der Kostenlast dem kommunalständischen Verbande zu übertragen.
S. 2.
In gleicher Weise wird dem kommunalständischen Verbande des Regierungs-
bezirks Wiesbaden der Darlehnsfonds für unbemittelte Gemeinden in dem Gebiete
Jahrgang 1872. (Nr. 7979—7980.) *34 des
Ausgegeben zu Berlin den 26. März 1872.